Elternunabhängiges BAföG / Unterhalt
Herzlich willkommen auf der Seite Elternunabhängiges BAföG / Unterhalt von Rechtsanwalt Peter Deutschmann in Berlin und Brandenburg!
Beim Antrag oder bei der Gewährung von BAföG stellt sich sehr häufig die Frage nach dem inhaltlichen Zusammenhang von BAföG-Leistungen mit zivilrechtlichen Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren meist schon volljährigen Kindern.
Zunächst sind beide Rechtsgebiete (BAföG und zivilrechtliches Unterhaltsrecht) streng voneinander zu trennen. Es kann zum Beispiel so sein, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Studierenden/ der Schüler gegenüber einem Elternteil deutlich höher ist, als der vom BAföG-Amt errechnete und zu zahlende Betrag, der im BAföG-Bescheid ausgewiesen ist.
Trotzdem gibt es auch Überschneidungen beider Rechtsgebiete, insbesondere bei dem speziellen Thema der Gewährung von elternunabhängigem BAföG.
Im Regelfall gilt, dass BAföG in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern (und des Ehegatten) gewährt wird.
Die Ausnahmen sind abschließend im § 11 Abs. 3 BAföG geregelt:
Nr. 1 – Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg
Nr. 2 – bei Beginn des Ausbildungsabschnittes über 30 Jahre alt (in einem solchen Fall besteht aber der BAföG-Anspruch nur in wenigen Ausnahmefällen)
Nr. 3 – bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre Erwerbstätigkeit
Nr. 4 – bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre Erwerbstätigkeit; bei einer kürzeren Berufsausbildung entsprechende längere Erwerbstätigkeit (insgesamt also sechs Jahre); bei einer länger als drei Jahre dauernden Berufsausbildung zumindest drei Jahre Erwerbstätigkeit (insgesamt also die entsprechende Zeit über sechs Jahre).
Eine weitere Ausnahme besteht praktisch in den Fällen, in denen die Eltern bei Beginn des Ausbildungsabschnittes der Kinder bereits ihre zivilrechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben. Dann wird den Auszubildenden im Wege des sogenannten Vorausleistungsverfahrens gem. § 36 BAföG für die gesamte Ausbildung quasi elternunabhängig BAföG gewährt.
Die Frage nach der Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern richtet sich nach der jeweils aktuellen, die verschiedenen Bildungswege berücksichtigenden Rechtsprechung der Zivilgerichte. Die Eltern haben ihre Pflicht in der Regel dann erfüllt, wenn das Studium zeitlich und sachlich mit der vorherigen Berufsausbildung nicht im Zusammenhang steht. Das ist zum Beispiel eindeutig so, wenn der Auszubildende nach der Realschule eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, in dem Beruf erwerbstätig war, dann auf eigenen Entschluss das Abitur nachgeholt hat und nun ein Studium aufnehmen will (der sogenannte “Klassische Zweite Bildungsweg”). Da die Bildungswege sehr unterschiedlich sein können, empfehle ich Ihnen aber diesbezüglich dringend, eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ich stehe Ihnen natürlich sehr gern für eine solche Beratung/ gegebenenfalls Vertretung zur Verfügung.
(Bitte beachten Sie zu diesem Themenkomplex auch meine zahlreichen Artikel auf meiner Webseite rechts unter <Aktuelles>, insbesondere den Artikel “Antrag auf elternunabhängiges BAföG?” .)