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OVG Lüneburg gegen Anrechnung von Kindergeld bei BAföG Vorausleistung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich nun mit seinem Beschluss vom 24. 01. 2014 zum Az. 4 LC 158/11 eindeutig gegen den kontinuierlichen Versuch der Bundesministerialverwaltung gewandt, das direkt an die Auszubildenden während der Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG gezahlte  Kindergeld entgegen der generellen Regelung im BAföG auf den Bedarf/Leistungsanspruch der Auszubildenden anzurechnen.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&doc.id=MWRE140000310&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

Die vom Bundesministerium angewiesene Berufung gegen ein Urteil der 3. Kammer des VG Hannover vom (Az. 3 A 44/09) hatte somit keinen Erfolg; allerdings ist wie zu erwarten war seitens der Verwaltung Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

Zum bisherigen Werdegang der teilweise absurden Diskussion und zu den entsprechenden Argumenten pro und contra vergleichen Sie bitte hier unter <Aktuelles> meinen Artikel aus dem  Oktober 2011 (mit Aktualisierungen bis Dezember 2013)   unter der Überschrift: “BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes”

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 09. Dezember 2014 als höchstes Fachgericht entschieden, dass die Anrechnung von Kindergeld bei Vorausleistung rechtmäßig sein soll; obwohl der Gesetzgeber offensichtlich eine andere Idee hatte.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=77

Dass dies keine Verletzung des Gleicheitsrechts der Betroffenen gem. Art. 3 Abs. 1 GG  gegenüber Vorausleistungsempängern, die Einkommen oder Vermögen haben, sein soll, hat das BVerwG für mich leider nicht hinreichend dargelegt und begründet, so dass ich den Betroffenen jedenfalls nach individueller Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde empfehle.