Antrag auf elternunabhängiges BAföG?
Einen separaten Antrag auf elternunabhängiges BAföG kann man nicht stellen. Deshalb existiert auch kein entsprechendes spezielles Formblatt für diese Antragstellung. Formlose Anträge, die allein auf diesen Inhalt zielen, werden durch die BAföG-Behörden nicht separat bearbeitet.
Allein im Zusammenhang mit dem allgemeinen Antrag prüft das BAföG-Amt “von Amts wegen”, ob die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. hierzu meinen Beitrag aus dem März 2011 “elternunabhängiges BAföG”). Im Bescheid ist dann lediglich ersichtlich, ob das Einkommen der Eltern für die Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten heranzuziehen ist. Wenn ein solcher Fall gegeben ist, geht das Amt von einer “elternabhängigen Förderung” (also von einer Förderung unter Anrechnung des Einkommens der Eltern) aus.
Falls es Anhaltspunkte für einen Fehler des Amtes in dieser Frage gibt, kann man natürlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Grundlegend muss hier gesagt werden, dass die nach wie vor herrschende bildungspolitische Kernidee des Gesetzgebers zu zu diesem Thema darin besteht, dass Schüler und Studenten “elternabhängig” zu fördern sind. Die Ausnahmefälle sind in § 11 Abs. 3 BAföG geregelt. Wegen einer nun schon einige Jahre zurückliegenden Änderung des Ausnahmekatalogs und weil sich die Betroffenen bis zum Bundesverfassungsgericht dagegen gewehrt haben, gibt es noch eine weitere, nicht explizit im Gesetz beschriebene Ausnahme von den Ausnahmen (vgl. hierzu meinen Beitrag aus dem März 2011 “elternunabhängiges BAföG”, rechte Menüleiste).