Fachgebiete


BAföG und Kindergeld – Kindergeld und BAföG

Nach einer Änderung des BAföG im Jahre 2001 spielt das Kindergeld für die Auszubildenden überhaupt keine Rolle mehr (es bleibt völlig unberücksichtigt), weder als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch als Einkommen der Eltern; genauso auch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens, soweit es sich nicht um das verzinsliche Bankdarlehen handelt.

Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen der Vorausleistung gem. § 36 BAföG. In diesen Fällen wirkt das Kindergeld, das an den Auszubildenden weitergeleitet wird, in der Regel anspruchmindernd. Umstritten ist die diesbezügliche Rechtslage bei Vorausleistungen wegen der nicht mehr vorhandenen elterlichen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (vgl. hierzu meinen Artikel zum Thema Vorausleistung und Kindergeldanrechnung unter Aktuelles -rechte Menüleiste, Oktober 2011)

Bei der Bestimmung des Anspruchs auf Kindergeld wird das BAföG als Einkommen der Auszubildenen angesehen, allerdings nur in Höhe des Anteils auf reinen Zuschuss. Der Freibetrag vom Nettoeinkommen des Auszubildenen zum Anspruchserwerb von Kindergeld in Höhe von derzeit 8004 € pro Jahr verringert sich also um den BAföG-Zuschussanteil. Keine  Anwendung findet diese Anrechnung aber beim Zuschuss wegen des Kinderbetreuungszuschlages gem. § 14 b BAföG.

Der Kindergeld – Einkommensfreibetrag (8004 €/ Jahr) erhöht sich übrigens für angemessene Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, notwendige Arbeitsmittel für die Ausbildung, Studiengebühren und für den Verwaltungskostenanteil der der Rückmeldegebühren.