Fachgebiete

 

Kooperationserlass, Härtefall bei Rückzahlung des BAföG-Darlehens

Mit der Einführung der 26. BAföG-Novelle sind unter anderem auch recht erhebliche Änderungen hinsichtlich der Rückzahlung des BAföG Darlehens eingetreten.
Der Rückzahlungszeitraum ist erheblich begrenzt worden und es existieren nun zumindest für die Neufälle deutlich bessere Möglichkeiten für einen vollständigen Erlass von BAföG-Darlehen unter bestimmten Bedingungen. Dabei sind die Fallgruppen der Betroffenen sehr verschieden.

Aktuell am interessantesten ist die Gruppe derjenigen Schuldner von BAföG-Darlehen beim Bundesverwaltungsamt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Regelungen seit September 2019 schon mehr als 20 Jahre zurückzahlen bzw. wegen des zu geringen Einkommens ganz oder teilweise von der Rückzahlung freigestellt waren. Diese können im bestmöglichen Fall auswählen, in die neuen Regelungen überführt zu werden – sogenannte Ausübung des Wahlrechts – und können dann, abhängig von dem Vorliegen besonderer Umstände  jedes Einzelfalls, den sogenannten Kooperationserlass erhalten, also den Erlass sämtlicher Restschulden wegen dann mindestens 20 Jahre langer nahezu vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten bei der Zahlung der Raten bzw. zu den  Freistellungen von der Rückzahlung.
Dieses Wahlrecht zum Übergang in die neuen Regelungen ist für die sogenannten Altfälle aber nur bis zum 29. Februar 2020 möglich, anderenfalls bleiben ihre Rechte und Pflichten aus den alten Darlehensregelungen erhalten, also im Regelfall kein Restschuldenerlass.
Es besteht aber ein gegebenenfalls recht großes Risiko bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts:
Sollte sich bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Restschuldenerlasses im Einzelfall ergeben, dass es erhebliche Defizite bei der Kooperation mit dem Bundesverwaltungsamt (BVA) gegeben hat, wird der Restschuldenerlass abgelehnt und die gesamte Restschuld im Ganzen sofort zurückgefordert.
Das könnte dann nur noch mit einem Härtefall Antrag abgewandt werden, für den dann immer noch recht hohe Anforderungen zur allzeit vollständigen Kooperation mit dem BVA gelten.

Meine dringende Empfehlung ist daher für die sogenannten Altfälle, dass sich diese in jedem Einzelfall ausführlich zu den Bedingungen der Erlassmöglichkeiten von einem in diesem Rechtsgebiet besonders fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Bei den Altfällen geht es nicht selten um fünfstellige Restschulden! Leider gibt es inzwischen eine Reihe von sogenannten kostenlosen Tipps im Netz zu diesen äußerst komplexen rechtlichen Phänomenen. Von der Nutzung nicht Einzelfall bezogener Informationen ist strikt abzuraten. Auch die sogenannten Foren im Netz können keine  Einzelfallberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ersetzen, denn jeder Fall muss besonnen und umfassend abgewogen werden und das natürlich vor der Inanspruchnahme des sogenannten Wahlrechts.

Ich stehe Ihnen gern und zeitnah für eine solche Beratung zur Verfügung!