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BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?

Im Falle der Vorausleistung des BAföG gem. § 36 BAföG wird - wegen einer speziellen Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung … - der Geldbetrag des an den Auszubildenden weitergeleiteten oder direkt abgezweigten Kindergeldes vom monatlichen BAföG (Voraus-) Leistungsbetrag abgezogen, d.h. der monatliche Anspruch auf BAföG soll sich um i.d.R. 184 € gemindert haben.

Ich halte diese Verfahrensweise für rechtswidrig, insbesondere für verfassungswidrig, denn seit der BAföG-Reform von 2001 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) spielt das Kindergeld im gesamten Rechtsbereich des BAföG keine Rolle mehr, d.h. das an wen auch immer gezahlte Kindergeld wird nicht als Einkommen betrachtet/angerechnet.
Die oben beschriebene Verwaltungspraxis widerspricht schon der eindeutigen gesetzgeberischen Intension für das AföRG 2001, die in der BT-Drs. 14/4731 nachzulesen ist, wonach auch bei der Vorausleistung gem. § 36 BAföG die völlige Unabhängigkeit von Kindergeldleistungen gewollt war.
Vorallem aber ist kein hinreichender Grund erkennbar, warum die durch Vorausleistung Geförderten gegenüber anderen BAföG-EmpfängerInnen derartig benachteiligt werden sollten. Die Verwaltungsvorschrift verstößt damit m.E. eklatant gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

Leider haben sich bisher kaum Betroffene gefunden, die diese Frage dem Verwaltungsgericht vorgelegt haben.
Allein in Bayern 2009 (VG München, BayVGH) und Niedersachsen 2010 (VG Hannover 9. Kammer, Nds. OVG)  sind bisher solche Fälle den Gerichten vorgelegt worden. In diesen Fällen wurde mit Verweis auf den Begriff der Ausbildungsgefährdung des § 36 Abs. 1 BAföG argumentiert. Dieser sei vom Begriff der Einkommensanrechnung zu unterscheiden und die Ausbildung sei in der Höhe des weitergeleiteten Kindergeldes nicht gefährdet.
Am 12. Mai 2011 entschied nun aber das VG Hannover (3. Kammer - Az. 3 A 44/09) ausführlich und fundiert begründet für den Auszubildenden. Allerdings wurde aus Bonn unverzüglich angewiesen, dass hiergegen Berufung seitens der Verwaltung geführt werden sollte, so dass dieses Urteil (bisher) nicht rechtskräftig geworden ist. Der Fall ist nunmehr am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg)  unter dem Az: 4 LC 158/11 anhängig und noch nicht entschieden.

Ich empfehle dringend allen Betroffenen - insbesondere denjenigen, an die das Kindergeld nach Abzweigungsantrag direkt gezahlt wird,  den Rechtsweg zu bestreiten, ggf. auch durch alle Instanzen, damit das Bundesverfassungsgericht endlich die verfassungswidrige Praxis der Verwaltung beenden kann.