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Sozialrecht: BSG – Unterkunftskosten in reiner Wohngemeinschaft

Mit dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)  vom 18.06.2008, Az: B 14/11b AS 61/06 R  wurde  klargestellt, dass – soweit keine Anhaltpunkte für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II verhanden sind – Hartz IV-Empfänger, die in einer reinen Wohngemeinschaft leben, hinsichtlich der Angemessenheit ihres Anteils an den Unterkunftskosten wie Alleinstehende zu behandeln sind.

Damit wurde nun die nahezu einhellige bisherige Rechtsprechung der Sozialgerichte und Landessozialgerichte auch vom höchsten Fachgericht bestätigt. Lediglich einige JobCenter und ARGEn hatten sich in Berufungs- und Revisionsverfahren geradezu renitent gegen eine solche Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II gerichtet. Das führte in einzelnen Fällen dazu, dass Hilfebedürftige jahrelang deutlich geringere Unterkunftskosten anerkannt bekamen. Die genannten Leistungsträger behandelten die betroffenen Hilfeempfänger hinsichtlich der Unterkunftskosten als ob sie mit ihren Mitbewohnern in einer Bedarfsgemeinschaft/Wirtschaftsgemeinschaft leben würden und setzten für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die landesrechtlichen Richtlinien für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte an.

Das BSG hat mit der Entscheidung diese Praxis einiger Grundsicherungsträger beendet. Ausdrücklich wurde auf den diskrimminierenden Charakter der gegenteiligen Auffassung hingewiesen, wenn dem in einer Wohngemeinschaft lebenden allein stehenden Hilfebedürftigen im Rahmen der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit faktisch eine geringere Quadratmeteranzahl zugebilligt würde als dem tatsächlich allein wohnenden Hilfebedürftigen.

Außerdem hat das Gericht in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung/Prüfung  der Angemessenheit der tatsächlich aufgewendeten Unterkunftskosten bestätigt: die sogenannte Produkttheorie stellt dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard der Wohnung ab; letzterer schlage sich in der Wohnungsmiete nieder.

Zum Nachlesen hier der Link zum Entscheidungstext:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008-6&nr=10669&pos=16&anz=32