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BAföG und ergänzend Hartz IV – Alg II während der Ausbildung

Mit der Neuregelung der Bedarfsätze wurde mit Wirkung von Anfang des Jahres 2011 auch eine neue gesetzliche Regelung von BAföG und Hartz IV geschaffen (§ 27 SGB II), die in Einzelfällen dazu führen kann, dass Alg II während der Ausbildung gewährt wird.

Die bisherigen Regelungen wurden erheblich konkretisiert und systematisiert; außerdem wurde die  entsprechende Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) teilweise berücksichtigt.

Danach ist es gem. § 27 Abs. 1-3 SGB II nunmehr ausdrücklich  möglich, dass Auszubildende ergänzend Hartz IV-Leistungen erhalten können (für Mehrbedarf z.B. wegen einer medizinisch erforderlichen kostenaufwendigen Ernährung und in bestimmten Fällen als Zuschuss für die Unterkunft und Heizung).

Weiterhin können gem. § 27 Abs. 4 SGB II für Ausbildungen in Form von Darlehen in Höhe des vollen Regelbedarfs und der Unterkunftskosten zzgl. der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden, wenn der weiter bestehende Regelausschluss von SGB II-Leistungen gem. § 7 Abs. 5 SGB II von dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Begriff der “besonderen Härte” ist in der Rechtsprechung schon erheblich konkretisiert worden. Beispielsweise soll eine solche Härte gegeben sein, bei bestimmten Fällen von Schwangerschaft, Alleinerziehenden, Behinderung, akuten Notlagen im Studienabschluss etc.

Die Gewährung dieser Ermessensleistungen dürfte allerdings auf erhebliche Gegenwehr der JobCenter-Verwaltungen stoßen, so dass ein erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.

Übrigens gelten die Leistungen zur Ausbildung gem. § 27 SGB II formal nicht als Arbeitslosengeld II.