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Selbstständigkeit und Hartz IV

Gegenwärtig erhalten etwa 3 Prozent aller erwachsenen Alg II – Empfänger ergänzende Leistungen vom JobCenter bei Selbstständigkeit (Aufstocker). Wegen der für viele Hilfebedürftige fehlenden Perspektiven auf dem Angestellten-Arbeitsmarkt ist mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen.

Eine besondere Förderung ist nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch während der Selbstständigkeit möglich.
Es existieren zwei Varianten der besonderen Förderung der Selbstständigkeit, die auch nebeneinander gewährt werden können:
a) Darlehen und Zuschüsse für notwenige Investitionen/ Sachgüter (§ 16 c SGB II)
Für Zuschüsse besteht ein individuelles Förderbudget, dass auf höchstens 5.000 € begrenzt ist.
b) Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)
Dieses wird für längstens 24 Monate nach der Gründung gewährt und dient der Deckung des besonderen Bedarfs in der Gründungsphase. Der monatliche Zuschuss ist allmählich sinkend und beginnt bei etwa 180 € im Monat.
Grundvoraussetzung dieser besonderen Förderungen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes; dabei gilt die unbedingte Zielstellung, die Hilfebedürftigkeit in “angemesener” Zeit zu überwinden oder zu verringern. Zur Bescheinigung der Tragfähigkeit bei Beginn der Selbstständigkeit ist ein Businessplan einschließlich Rentabilitäts- und Liquiditätsplan zu erstellen. Dieser Plan ist einer fachkundigen Stelle zur Beguachtung vorzulegen (IHK, Steuerberater, Rechtsanwalt).

Wichtige Streitpunkte bei selbstständigen Hartz IV – Empfängern mit den JobCentern sind zum Beispiel die Nicht-Anerkennung von bestimmten Betriebsausgaben aufgrund von teilweise unkonkreten Regelungen insbesondere des § 3 der Alg II-Verordnung sowie der Umfang von Pflichten zur Mitteilung bei sogenannten “wesentlichen Änderungen”.
Die Selbstständigen sind teilweise erheblicher Willkür der Mitarbeiter der JobCenter ausgesetzt, da z.B. die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Betriebsausgaben vom Steuerrecht erheblich abweichen und da nur selten konkreter Sachverstand der Behörden in der einzelnen Bereichen der selbstständigen Tätigkeiten besteht.
Außerdem ist zur Beantragung von Grundsicherung bei Selbstständigen ein sehr hoher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu bewältigen, der zu einer vorläufigen Bewilligung führt, die dann nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes mindestens ebenso bürokratisch endgültig überprüft wird.

Leider haben sich die Sozialgerichte bisher kaum mit selbstständigen Grundsicherungsempfängern beschäftigt, so dass auch deshalb recht große rechtliche Unsicherheiten bestehen, die von den JobCentern häufig zu Lasten der Leistungsberechtigten entschieden werden.