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BSG: Krankschreibung kein wichtiger Grund für Versäumen eines Meldetermins

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 09. November 2010 zum Aktenzeichen B 4 AS 27/10 R in einem Revisionsverfahren auf die Urteile des SG Trier und des LSG Rheinland-Pfalz, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  an sich noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens zu einem Meldetermin zu erscheinen darstellt.

Im Klartext bedeutet das, dass die übliche Krankschreibung nicht ausreicht, um das Versäumen eines  Meldetermins beim JobCenter zu rechtfertigen und dass Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses trotz Krankschreibung gem. § 31 Abs 2 SGB II möglich sind.

Im vorgelegten Fall hatten die Krankschreibungen, die Kontaktbestätigungen der Arztpraxis an den  fraglichen Tagen und die sonstigen medizinischen Unterlagen nach der vom BSG bestätigten Auffassung des LSG das Meldeversäumnis nicht entschuldigt.

Es bleibt zu hoffen, dass in der Ende Dezember 2010 noch nicht vorliegenden ausführlichen Begründung des Urteils genauere Anhaltspunkte vorhanden sind, welche Krankheitsumstände das Versäumen eines Meldetermins rechtfertigen können. Anderenfalls wären der Willkür von Sachbearbeitern etc. zur Sanktionierung aufgrund von Meldeversäumnissen trotz Krankheit Tür und Tor geöffnet.