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Pflegekasse musste Umbau der Terrassentür fördern

In seinem Urteil vom 12. März 2010 entschied das SG Dortmund (Az: S 39 KN 98/08 P), dass die Pflegekasse für eine pflegebedürfte Rollstuhlfahrerin den Umbau der Terrassentür fördern musste.
Die bestehende Tür war für den Rollstuhl zu schmal, so dass die Klägerin den Balkon/die Terrasse  nicht mehr selbst nutzen konnte (zum Wäschetrocknen, zum Bepflanzen von Blumen- und Kräuterkübeln, zum Bügeln, zur Verrichtung von krankengymnastischen Übungen).

Entgegen der Auffassung der Pflegekasse entschied das SG Dortmund, dass der Umbau der Terrassentür notwendig sei, um das individuelle Wohnumfeld und die Selbstständigkeit der Lebensführung der Pflegebedürftigen gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI zu verbessern. Die Pflegekasse habe den Umbau der Terrassentür zu bezuschussen.

In der Entscheidung wandte sich das Gericht ausdrücklich gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. 07. 2008 (B 3 P 12/07 R), das die Förderung des Baus einer Rampe durch die Pflegekasse für den Rollstuhl der Kläger zur Gartennutzung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Gartennutzung vom entsprechenden Gesetzeswortlaut (“individulles Wohnumfeld”) nicht mehr umfasst sei.

Hier der Link zur Entscheidung des SG Dortmund:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul
=esgb&id=132488&exportformat=PDF