Bundessozialgericht zur häuslichen Krankenpflege
Das Bundessozialgericht hat sich in einem Urteil vom 17. Juni 2010 (B 3 KR 7/09 R) zum Verhältnis der Leistungen der Pflegekasse und der Leistungen der Krankenkasse bei der sogenannten häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) im Falle einer notwenigen 24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Pflege bei vollständiger künstlicher Beatmung geäußert.
Im Ergebnis wurde die frühere Rechtsprechung (“Drachenfliegerurteil” vom 28. Januar 1999, B 3 KR 4/98 R) zumindest teilweise aufgegeben.
Damals war das Gericht davon ausgegangen, dass die Grundpflegeanteile der Sachleistung der Pflegekasse vorrangig gegenüber der entsprechenden Leistung der Krankenkasse innerhalb der häuslichen Krankenpflege seien und deshalb der diesbezügliche Betrag den Anspruch des Kranken gegen die Krankenkasse in vollem Umfang mindere.
Nunmehr änderte der selbe Senat des BSG mit Verweis auf eine Modifizierung des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V – die seit Anfang 2004 in Kraft ist – seine Auffassung , und entschied, dass die Leistungen der Pflegekasse und der Krankenkasse gleichrangig nebeneinander stünden. Das insbesondere, weil Krankenbeobachtung und Beatmungskontrolle rund um die Uhr, also auch während der Zeit der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung kontinuierlich gewährleistet sein müssen.
Zur Lösung dieser Gleichrangigkeit entschied das BSG, dass der Zeitwert der Pflegeleistungen der Pflegekasse (im vorliegenden Fall nur der Zeitwert der Grundpflege, nicht aber der der hauswirtschaftlichen Versorgung) zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete 24-stündige Behandlungspflege abzuziehen sei.
Nach meiner Auffassung ist das Urteil trotz einer Verbesserung zur früheren Rechtssprechung nicht ganz konsequent, denn in solchen Fällen steht die Behandlungspflege nicht lediglich gleichrangig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Vielmehr bedarf die intensive Krankenbehandlung in vergleichbaren Fällen die ausschließliche Aufmerksamkeit der hochqualifizierten Krankenpflegekräfte. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – also die Leistungen der Pflegekasse – müssten zusätzlich gewährt werden. Deshalb dürfte der Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse überhaupt nicht zu mindern sein.
(Zum Zeitpunkt des Erstellens dieses Artikels existiert lediglich ein Terminbericht über die mündliche Verhandlung des BSG im vorliegenden Fall, nicht aber die vollständige schriftliche Veröffentlichung des Urteils.)
Hier nun der Link zum entsprechenden Urteil des BSG inkl. Begründung: