Sparpaket: Abschaffung der Rentenbeiträge für Hartz IV – Empfänger
In der Diskussion über das aktuelle Sparpaket der Bundesregierung ist bisher viel zu wenig beachtet worden, dass die geplante Abschaffung der Zahlung der Rentenbeiträge für Hartz IV- Empfänger für diese nicht lediglich zu Einbußen bei der Altersrente führen würde, sondern dass bei einem erheblichen Teil der Betroffenen der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten sowie Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation massiv eingeschränkt oder beseitigt würde.
Bisher haben die Pflichtbeitragszahlungen für Hartz IV- Empfänger gem. § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in Höhe von 40 € monatlich nach einem Jahr Bezug einen (Alters-)Rentenzuwachs von etwas mehr als 2 Euro monatlich bewirkt. Für diesen Renteneffekt – eine verzichtbare Leistung oder besser: eine Leistung, die erheblich verbessert werden müsste, damit ein wirklich spürbarer Renteneffekt eintreten könnte.
Durch die beabsichtigte Abschaffung der Zahlungen der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Hartz IV-Empfängern würde aber auch für einen nicht unerheblichen Teil der Betroffenen der Zugang zu einer (Teil-)Erwerbsminderungsrente (gem. § 43 SGB VI) beseitigt. Denn neben den arbeitsmedizinischen und weiteren Voraussetzungen ist für den Bezug einer (Teil-) Erwerbsminderungsrente eine mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung notwendig.
Damit wäre es Arbeitslosen, die mehr als 2 Jahre Hartz IV-Empfänger sind, nach entsprechender Feststellung der Erwerbsminderungsvoraussetzungen nicht mehr möglich, in den Erwerbsminderungsrentenbezug zu gelangen. Die Betroffenen wären dann weiter auf Leistungen der Sozialhilfeträger oder im Fall der Teilerwerbsminderung auf Leistungen der JobCenter angewiesen. Somit würde die Abschaffung der Beitragszahlungen in diesen Fällen lediglich zu einer Verschiebung der staatlichen Aufwendungen vom Rentenversicherungsträger auf die Sozialhilfe/AlG II- Träger führen und zu einer geringeren Unabhängigkeit der Betroffenen als bisher, da sie im Sozialhilfe-/Grundsicherungssystem verbleiben würden.
Diese Fälle sind leider nicht selten, da immer häufiger Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit chronischen gesundheitlichen Beinträchtigungen entsteht oder der langjährige Bezug von ALG II bestehende Beeinträchtigungen verstärkt oder solche Beinträchtigungen erst entstehen lässt.
Da auch die Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation gem. §§ 15 f. und § 31 SGB VI (vor allem Kuren zur Abwendung der Gefahr von Erwerbsminderung sowie Eingliederungsleistungen in das Arbeitsleben) u. a. in den letzten zwei Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeitragszeiten voraussetzen, würde sich die beabsichtigte Abschaffung der Beitragszahlungen auch in diesen Bereichen anspruchsmindernd auswirken.