Fachgebiete


Datenabgleich und Rückforderungsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafverfahren

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Sozialleistungsbezug aufzudecken.
Im Bereich des BAföG regelt § 41 Abs. 4 BAföG den automatischen Abgleich von personenbezogenen Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 45 b EStG, also von Daten über erteilte Steuerfreistellungsaufträge von Kapitalerträgen (Zinsen).
Im Bereich von Hartz IV (SGB II) regelt § 52  SGB II neben der gerade genannten noch weitere Möglichkeiten des automatischen Datenabgleichs; z.B. mit Trägern der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung über bestehende Versicherungsverhältnisse bei Erwerbstätigkeit und mit Trägern von Grundsicherung und Sozialhilfe sowie mit der Bundesagentur für Arbeit (Leistungsträger SGB III – Alg I ) über gleichzeitigen oder früheren Leistungsbezug.

Wenn die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben des Leistungsempfängers übereinstimmen, wird diesem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern (sozialrechtliches Anhörungsverfahren).
Schon in diesem Stadium des Verfahrens – also vor jeglicher Äußerung gegenüber der Sozialbehörde – ist es ratsam, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen; am besten von einem Rechtsanwalt, der sowohl sozialrechtliche als auch strafrechtliche Erfahrungen hat. Denn nicht selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren gegenüber den Leistungsempfänger dar, die letztlich im Strafverfahren mit dem Vorwurf Sozialbetrug/ Sozialleistungsbetrug enden können (z. B. bei gegenüber der Leistungsbehörde verschwiegenen anspruchsrelevantem Vermögen).

In dem letztgenannten Fall wird auf den Leistungsempfänger nahezu immer ein sozialrechtliches Rückforderungsverfahren (also ein Verfahren, das zur Rückzahlung der Leistungen führen soll) hinsichtlich der möglicherweise rechtswidrig bewilligten und ausgezahlten Leistungen zukommen. In einigen Fällen ist es geboten, einen Rechtsstreit gegen die Rückforderung zu führen, der auch gerichtlich ausgetragen werden und in einigen Fällen gute Aussichten auf Erfolg haben kann.

Wenn der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit erlangten Informationen aus dem Datenabgleich gesetzliche Meldepflichten (Mitwirkungspflichten)  verletzt hat, ist es möglich, dass auch – das heißt neben dem Rückforderungsverfahren – ein Ordnungswidrigkeitsverfahren/ Bußgeldverfahren gegen ihn geführt wird, das mit der Verhängung einer erheblichen Geldbuße gegen ihn/sie enden kann.

Noch gravierender ist aber das in solchen Fällen auch mögliche Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug/ Sozialbetrug gemäß § 263 StGB. Dabei verdrängt das Strafverfahren in der Regel das Bußgeldverfahren. Das heißt: entweder wird wegen der Schwere des Vorwurfs sofort ein Strafverfahren und kein Bußgeldverfahren eingeleitet oder das Bußgeldverfahren wird wegen bestimmter Tatumstände in ein Strafverfahren übergeleitet. Ergebnis eines Strafverfahrens kann im schwersten Fall die Verhängung einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe sein.

Allein schon dieser grobe Überblick über die im Fall von Datenabgleich möglichen Verfahren zeigt deutlich, dass die Betroffenen einen engagierten und mit diesen Themen sehr gut vertrauten rechtlichen Beistand benötigen, je früher – um so besser!