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BSG zum Verhältnis von Hartz IV und BAföG

Das Bundessozialgericht hat sich in einem Urteil vom 1. Juli 2009 zum Verhältnis von Arbeitslosengeld II und BAföG geäußert (B 4 AS 67/08 R).

Zu entscheiden war über den Fall eines 44-jährigen Studenten für Maschinenwesen, der sich schon längere Zeit im Studienabschluss befand. Letzterer hatte sich vor allem wegen einer Depressionserkrankung des Klägers erheblich verzögert. Außerdem waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf SGB II einige Prüfungen nicht bestanden worden. Einen Anspruch auf BAföG hatte der Kläger nicht mehr, da die betreffende Ausbildung eine weitere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 2 BAföG (Zweitstudium) war und er nach Ansicht des Gerichts die Altersgrenze (30 Jahre) nicht hinreichend entschuldigt überschritten hatte. Entscheidungserheblich war hier insbesondere, dass der Kläger einräumte, den Abschluss derzeit nicht anzustreben.

Das Gericht bezog sich in seiner die Ablehnung von SGB II-Leistungen bestätigenden Entscheidung besonders auf frühere Urteile des 14. Senats (z.B. B 14/7b 36/06 v. 6.9. 2007).

Zum einen stellte es fest, dass die Ausbildung des Klägers dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig war (sogenannte abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums) und Alg II wegen § 7 Abss. 5, 6 SGB II deshalb ausscheide. Dabei komme es auf individuelle Gründe der BAföG-Versagung nicht an.

Zum anderen war nach Auffassung des Gerichts hier auch kein Fall der “besondere n Härte” gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gegeben, der eine Bewilligung von Alg II als Darlehen ermöglicht. Insbesondere führe der drohende Abbruch des Studiums aus finanziellen Gründen allein nicht zur Annahme einer solchen anspruchsbegründenden Härte.
Das Gericht formulierte Gründe, die eine Härte darstellen könnten:
a) arbeitsmarktbezogene Aspekte in der Studienabschlussphase, die nachweisbar schon vorliegen muss; d.h. der Studienabschluss muss besonders förderlich für die Erwerbstätigkeit sein und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit erheblich mindern
b) Krankheit oder Behinderung, die zur Verzögerung der Ausbildung geführt hat; allerdings muss auch dann das Studium in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werden (können)
c) die Konstellation, dass nur der angestrebte Studienabschluss – objektiv belegbar – die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt eröffnet.

Fazit:
Auch wenn das Gericht in diesem Fall gegen den Kläger entschied, ist unter den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls (besondere Härte) ein Alg II-Anspruch in der Studienabschlussphase gegeben; allerdings lediglich als Darlehen.