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Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Studiengebühren ab

Nach ersten Veröffentlichungen in der Presse hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29. April 2009 (Az: 6 C 16.08) in letzter Instanz die Klage der Studierendenschaft der Universität Paderborn (NRW) abgewiesen, die in einem Musterprozess die Rückzahlung einer Studiengebühr für das WS 2006/07 in Höhe von 500 € durchsetzen wollte.

Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung der Gebühr mit dem Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) und mit internationalem Recht (§ 13 Abs. 2 c Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – IPwskR) vereinbar sind.
Zwar seien die Studenten aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern durch die u.U. in Anspruch zu nehmenden Studienbeitragsdarlehen erheblich belastet, das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordere jedoch nicht die vollständige soziale Kompensation von allen Belastungen, die mit der Erhebung von Studiengebühren verbunden sind. Selbst die Zinsregelung in der landesrechtlichen Regelung zu entsprechenden Darlehen werde als soziale Kompensationsvorschrift dem Gebot der Chancengleicheit – noch- gerecht.

http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/Aktuelles/Pressemitteilungen_a2.html

Das Urteil kommt zwar aus verschiedenen Gründen nicht besonders überraschend. Es bleibt aber trotzdem die ausführliche Begründung abzuwarten, um eventuell bestehende Chancen einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einschätzen zu können.