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Bundessozialgericht: Schönheitsreparaturen und Hartz IV

Nach dem meines Erachtens bisher viel zu wenig beachteten Urteil des BSG vom 19. 03. 2008 (Az: B 11b AS 31/06 R) sind mietvertraglich konkret kalkulierte und vereinbarte Kosten des Vermieters für laufende Schönheitsreparaturen den Hilfebedürftigen als tatsächliche Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II zu zahlen.

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass solche Aufwendungen nicht als Reparaturen und Instandhaltungen im Regelsatz enthalten sind. In Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtssprechung wurde u.a. vertreten, dass die Aufwendungen für laufende Schönheitsreparaturen deutlich über dem Ansatz für Instandhaltungen in der Regelsatzverordnung und in der Einheitlichen Verbraucherstichprobe liegen und schon deshalb begrifflich nicht von diesem Ansatz umfasst sein können. In der Regelsatzverordnung werden lediglich 5,48 € monatlich für Instandhaltungen pauschal berechnet. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 der II. Betriebskostenverordnung (II. BV) ist aber der Vermieter berechtigt, für Kosten der Schönheitsreparaturen in der Wohnung 8,50 €/qm im Jahr anzusetzten.

http://lexetius.com/2008,2342

Offen geblieben ist aber (weil den entschiedenen Fall nicht betreffend), wie mit den Aufwendungen für Schönheitsreparaturen verfahren werden soll, die der Mieter laut der meistens in Mietverträgen vereinbarten Klausel selbst aufbringen muss. Zumindest dürfte diesbezüglich ein Anspruch auf Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II bestehen. Aber auch diese Regelung wäre mit dem o.g. Urteil nicht vereinbar, denn sie bezieht sich ausdrücklich auf einen vom Regelsatz umfassten Bedarf. Daher ist den Betroffenen zu raten, ihre notwendigen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen genauestens zu dokumentieren und gegebenenfalls als notwendige und angemessene Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II gerichtlich zu erstreiten.

In der Ausführungsvorschrift Wohnen Berlin (AV-Wohnen) findet sich zwar unter § 8 Abs. 1 inzwischen der Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung. Die Leistung steht aber danach lediglich im Ermessen der JobCenter. In der Praxis ist diese Regelung aber kaum bekannt.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-soziales/sicherung/
umsetzung_sgb_ii/av_wohnen_2009.pdf