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BSG – Hartz IV: Kosten für Kabelanschluss – Unterkunftskosten

Nach dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R) ist der Grundsicherungsträger nur dann zur Übernahme der Kosten für einen Breitband – Kabelanschluss als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II verpflichtet, wenn diese Kosten als Teil der mietvertraglichen Regelung zwischen Mieter und Vermieter und somit als umlagefähige Betriebskosten erhoben werden. Im entschiedenen Fall bestand bereits eine mietvertragliche Regelung zur Nutzung einer Gemeinschaftsantenne, von der die Klägerin nach Auffassung des Gerichts Gebrauch hätte machen können.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10914&pos=4&anz=22