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Selbstständige und Hartz IV

Nach der Gesetzesänderung ab Januar 2009 ist die Förderung von Selbstständigen nunmehr im § 16 c SGB II geregelt. Dabei ist neu, dass die Betroffenen durch eine ausdrückliche Regelung nun auch während ihrer Selbstständigkeit (alte Regelung: lediglich bei Beginn der Selbstständigkeit) Förderungen als Zuschuss und Darlehen erhalten können. Allerdings sind die Zuschüsse nach Abs. 2 der Vorschrift auf das sogenannte individuelle Förderbudget von 5.000,- € beschränkt worden. Dabei sind jedenfalls die Zahlungen von Einstiegsgeld (nun § 16 b SGB II) einzubeziehen. Ob auch die Grundsicherungsleistungen inkl. Krankenversicherung und Rentenversicherung bei diesem Budget mit angerechnet werden, ist bisher unklar. Bei besonders restriktiv agierenden JobCentern ist aber damit zu rechnen, dass das Budget wegen der Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen sehr schnell erreicht werden könnte. M. E. widerspricht aber diese Einbeziehung dem Sinn der gesetzlichen Änderung, die Förderung von Selbstständigen auszuweiten, so dass sich hier neue Widerspruchsverfahren und Klagen andeuten.

Außerdem ist bei jedem neuen Antrag auf Förderleistungen ein unter Umständen sehr aufwendiges und langwieriges Verfahren zur Feststellung der Tragfähigkeit der Selbstständigkeit zu führen. Meist bestimmen die JobCenter und Argen konkret beauftragte und somit abhängige Unternehmen mit teilweise pauschalen Pflichtveranstaltungen, die nur teilweise auf die individuellen Bedingungen der Selbstständigen eingehen. In vielen Fällen kann diese Verwaltungspraxis wegen des Aufwandes der Betroffenen dann eher zu einer Behinderung der Selbstständigkeit führen. Jedenfalls gibt dieses Verfahren den Behörden hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die Anzahl von Förderanträgen von vornherein stark zu begrenzen, weil die Selbstständigen besonders in ihren Gründungsphasen genügend anderes zu tun haben, als auf im Ansatz zu begrüßenden Förderseminaren, wegen der häufig fehlenden individuellen Ausrichtung,  Zeit zu verschenken.

Diesbezüglich muss angemerkt werden, dass zumindest einige Berufsgruppen gute Argumente haben, diese Pflichtveranstaltungen zu umgehen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III existiert nämlich eine gesetzliche Definition der zuständigen fachkundigen Stellen zur Bescheinigung der Tragfähigkeit. Das sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände etc.  Trotzdem dürfte der Verweis auf Tragfähigkeitsbescheinigungen dieser Instutitionen (die in der Regel mit deutlich geringerem Aufwand zu beschaffen sind) bei der Abwehr von pauschalen Pflichtveranstaltungen durch die JobCenter und Argen schwierig sein, da alle diese Eingliederungsmaßnahmen unter Umständen  auch mit Zwang (d.h. mit Sanktionsandrohungen) durchgesetzt werden können. Auch hierzu sind neue Klagewellen zu erwarten.