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BA will verstärkt Erfolg von Widerspruch und Klage bei Hartz IV mindern

Nach einer kürzlich bekannt gewordenen internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) an die SGB II – Leistungsträger (ARGEn und JobCenter) vom 29.  September 2008 sollen die immernoch sehr hohen Erfolgsquoten von Widersprüchen und Klagen der Betroffenen kontinuierlich gesenkt werden.

In dem genannten Schreiben wurde die bisherige Qualität der Aufgabenerledigung in der Sachbearbeitung und in den Widerspruchsstellen als “weiterhin unzureichend” beschrieben. Widersprüchen von Betroffenen wurden danach zu ca. 60 % ganz oder teilweise deshalb stattgegeben, weil die Sachverhaltsaufklärung unzureichend war oder das Recht nicht richtig angewandt wurde. Die Stattgabequote von Klagen beträgt nach der eigenen Einschätzung der BA zurzeit nahezu 50 %.
Inwieweit bei diesen Erfolgsquoten Erledigungen oder Rücknahmen aufgrund von Einigungen mit den Betroffenen berücksichtigt wurden, ist nicht bekannt.

Zur Senkung der genannten Rechtsmittelerfolgsquoten soll vor allem die Qualität der Aufgabenerfüllung in der Sachbearbeitung und in den Widerspruchsstellen erhöht werden. Dazu soll unter anderem die Fachaufsicht verstärkt werden. Ein beschriebenes Ziel ist es z.B., bis zum 30. Juni 2009 den gesetzmäßigen Zustand für die Dauer von Widerspruchsverfahren herzustellen. Die gesetzlich vorgesehene Regelbearbeitungszeit beträgt 3 Monate. (Nach knapp fünf Jahren der Geltung des SGB II soll dann also diesbezüglich das Gesetz eingehalten werden!)

Es bleibt abzuwarten, ob dieses ZIel wirklich erreicht werden kann, ohne den Personalbestand auch quantitativ zu verstärken. Erforderlich wäre natürlich auch eine nachhaltige Ausbildungsoffensive der BA zur Schulung der eigenen Mitarbeiter.

Jedenfalls eine offensichtlich falsche Schwerpunktsetzung in dieser Weisung zur Erfolgsquotensenkung ist in dem Anliegen zu sehen, die Widerspruchsführer in persönlichen Gesprächen zur Rücknahme des (nach Meinung der BA nicht Erfolg versprechenden) Widerspruchs zu bewegen sowie die Hilfebedürftigen, lediglich bei Anhaltspunkten für die Rechtswidrigkeit von Ausgangsbescheiden auf die Möglichkeit des Widerspruchs ausdrücklich hinzuweisen.
Den Betroffenen ist angesichts solcher Ideen zu raten, sich nicht spontan für einen Verzicht oder auf die Rücknahme eines Widerspruchs einzulassen, sondern sich für die Entscheidung Zeit zu nehmen und gegebenenfalls unabhängige Beratungsstellen oder Rechtsanwälte einzubeziehen.

Hier der Link zu dem genannten Schreiben:
http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf