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Sozialrecht: Anrechnung des BAföG – Kinderbetreuungszuschlages auf Hartz IV und SGB XII – Leistungen rechtswidrig

Die Anrechnung des mit der 22. BAföG – Novelle eingeführten Kinderbetreuungszuschlages auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) ist rechtswidrig.

BAföG-Auszubildende (also Schüler und Studenten) können seit dem 1. Januar 2008 gem. § 14 b BAföG für das mit ihnen in einem Haushalt lebende Kind unter 10 Jahren einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € monatlich in Form eines reinen Zuschusses beanspruchen. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt dieser Kinderzuschlag 85 € monatlich. Diese Auszubildenden können aber daneben auch Leistungen für Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, besondere Ernährung und/oder Alleinerziehung gem. § 21 SGB II oder § 30 SGB XII vom JobCenter oder Sozialamt erhalten.

Bei der Einkommensanrechnung ist dieser BAföG – Kinderzuschlag aber nicht mit einzubeziehen, da er als “zweckbestimmte Einnahme” gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II bzw. § 83 SGB XII anzusehen ist, die nicht mit einem Zweck der genannten Leistungsgesetze identisch ist. Diese Rechtsauffassung vertritt auch die Bundesagentur für Arbeit in den dazu neugefassten Durchführungshinweisen in Tz 11.102a. Diese Durchführungshinweise haben den Charakter von allgemeinen Verwaltungsvorschriften und sind somit aufgrund der Wirkung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch alle JobCenter und ARGEn in gleichen Fällen anzuwenden. Die gegenläufige Praxis einiger JobCenter (falsche Anrechung von Einkommen und Rückforderung der erbrachten Leistungen) widerspricht dieser Rechtslage und sollte von den Betroffenen nicht hingenommen werden.

Zwar ist die vergleichbare Fallkonstellation über Sozialhilfe/Grundsicherung extrem selten, sie ist aber gegenüber dem Sozialamt in gleicher Weise zu behandeln.