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Sozialrecht:  Die Künstlersozialabgabe - geändertes Prüfverfahren

Auf deutsche Unternehmen kommen möglicherweise neue Belastungen hinsichtlich der Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung (i.w.S.) zu. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung von Anfang 2008 das  Prüfverfahren zur Abgabepflicht an die immernoch vielen Unternehmern viel zu wenig bekannte Künstlersozialkasse http://www.kuenstlersozialkasse.de/ geändert.

Bereits Anfang der 80er Jahre hat der Gesetzgeber zur Verbesserung der sozialen Sicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ksvg/gesamt.pdf geschaffen und für die genannten Personengruppen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Nach diesem Gesetz zahlen selbständige Künstler und Publizisten jeweils nur die Hälfte der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmer gedeckt (§§ 14 ff. KSVG).

Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die für ihre eigene Werbung nicht nur gelegentlich” Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG). Grundsätzlich besteht auch für diese Unternehmer die Pflicht zur unaufgeforderten Meldung bei der Künstlersozialkasse. Die Abgabe wird anhand der Entgelte für die genannten Personengruppen ermittelt. Das Unternehmen ist außerdem zu einer speziellen Aufzeichnung hinsichtlich der relevanten Mittel verpflichtet, die im Falle betrieblicher Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung bereitgehalten werden muss. Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen Pflichten nach dem KSVG können in der Regel Bußgelder bis zu 5.000 € verhängt werden.