<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Peter Deutschmann</title>
	<atom:link href="https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de</link>
	<description>Rechtsanwalt für Sozialrecht und Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 13 Sep 2023 14:51:57 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.5.1</generator>
		<item>
		<title>Kooperationserlass, Härtefall und Wahlrecht bei Rückzahlung des BAföG-Darlehens</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2019/11/kooperationserlass-hartefall-wahlrecht-ruckzahlung-bafog-darlehen/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2019/11/kooperationserlass-hartefall-wahlrecht-ruckzahlung-bafog-darlehen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Nov 2019 20:29:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=2341</guid>
		<description><![CDATA[&#160; Kooperationserlass, Härtefall bei Rückzahlung des BAföG-Darlehens Mit der Einführung der 26. BAföG-Novelle sind unter anderem auch recht erhebliche Änderungen hinsichtlich der Rückzahlung des BAföG Darlehens eingetreten. Der Rückzahlungszeitraum ist erheblich begrenzt worden und es existieren nun zumindest für die Neufälle deutlich bessere Möglichkeiten für einen vollständigen Erlass von BAföG-Darlehen unter bestimmten Bedingungen. Dabei sind die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kooperationserlass, Härtefall bei Rückzahlung des BAföG-Darlehens</strong></p>
<p>Mit der Einführung der 26. BAföG-Novelle sind unter anderem auch recht erhebliche Änderungen hinsichtlich der <strong>Rückzahlung des BAföG Darlehens</strong> eingetreten.<br />
Der Rückzahlungszeitraum ist erheblich begrenzt worden und es existieren nun zumindest für die Neufälle deutlich bessere Möglichkeiten für einen vollständigen Erlass von BAföG-Darlehen unter bestimmten Bedingungen. Dabei sind die Fallgruppen der Betroffenen sehr verschieden.</p>
<p>Aktuell am interessantesten ist die Gruppe derjenigen Schuldner von <strong>BAföG-Darlehen beim Bundesverwaltungsamt</strong>, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Regelungen seit September 2019 schon mehr als 20 Jahre zurückzahlen bzw. wegen des zu geringen Einkommens ganz oder teilweise von der Rückzahlung freigestellt waren. Diese können im bestmöglichen Fall auswählen, in die neuen Regelungen überführt zu werden &#8211; sogenannte <strong>Ausübung des Wahlrechts</strong> &#8211; und können dann, abhängig von dem Vorliegen besonderer Umstände  jedes Einzelfalls, den sogenannten <strong>Kooperationserlass </strong>erhalten, also den Erlass sämtlicher Restschulden wegen dann mindestens 20 Jahre langer nahezu vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten bei der Zahlung der Raten bzw. zu den  Freistellungen von der Rückzahlung.<br />
Dieses<strong> Wahlrecht</strong> zum Übergang in die neuen Regelungen ist <strong>für die sogenannten Altfälle aber</strong> <strong>nur bis zum 29. Februar 2020</strong> <strong>möglich</strong>, anderenfalls bleiben ihre Rechte und Pflichten aus den alten Darlehensregelungen erhalten, also im Regelfall kein Restschuldenerlass.<br />
Es besteht aber ein <strong>gegebenenfalls </strong><strong>recht großes Risiko bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts</strong>:<br />
Sollte sich bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung des Restschuldenerlasses im Einzelfall ergeben, dass es erhebliche Defizite bei der Kooperation mit dem Bundesverwaltungsamt (BVA) gegeben hat, <strong>wird der Restschuldenerlass abgelehnt und die gesamte Restschuld im Ganzen sofort zurückgefordert.</strong><br />
Das könnte dann nur noch mit einem <strong>Härtefall Antrag</strong> abgewandt werden, für den dann immer noch recht hohe Anforderungen zur allzeit vollständigen Kooperation mit dem BVA gelten.</p>
<p style="text-align: justify;">Meine <strong>dringende Empfehlung</strong> ist daher <strong>für die</strong> <strong>sogenannten Altfälle</strong>, dass sich diese<strong> in jedem Einzelfall ausführlich zu den Bedingungen der Erlassmöglichkeiten von einem in diesem Rechtsgebiet besonders fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen</strong>. Bei den Altfällen geht es nicht selten um fünfstellige Restschulden! Leider gibt es inzwischen eine Reihe von sogenannten kostenlosen Tipps im Netz zu diesen äußerst komplexen rechtlichen Phänomenen. Von der Nutzung nicht Einzelfall bezogener Informationen ist strikt abzuraten. Auch die sogenannten Foren im Netz können keine  Einzelfallberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ersetzen, denn jeder Fall muss besonnen und umfassend abgewogen werden und das natürlich <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der Inanspruchnahme des sogenannten Wahlrechts.</p>
<p><strong>Ich stehe Ihnen gern und zeitnah für eine solche Beratung zur Verfügung!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2019/11/kooperationserlass-hartefall-wahlrecht-ruckzahlung-bafog-darlehen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Datenabgleich/ BAföG Betrug &#8211; Sparbuch bei den Großeltern &#8211; Vermögen</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2016/01/datenabgleich-bafog-betrug-sparbuch-bei-den-groseltern-vermogen/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2016/01/datenabgleich-bafog-betrug-sparbuch-bei-den-groseltern-vermogen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2016 09:19:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=2158</guid>
		<description><![CDATA[Datenabgleich/ BAföG Betrug &#8211; Sparbuch bei den Großeltern &#8211; Vermögen Ein besonderes Problem bei den Datenabgleich &#8211; BAföG-Betrug &#8211; Fällen stellen die Konstellationen dar, in denen die Auszubildenden nichts von dem Vermögen gewusst haben, das die Eltern oder andere Verwandte für sie angelegt haben. Der klassische Fall ist das Sparbuch bei den Großeltern für den [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Datenabgleich/ BAföG Betrug &#8211; Sparbuch bei den Großeltern &#8211; Vermögen</strong></p>
<p>Ein besonderes Problem bei den Datenabgleich &#8211; BAföG-Betrug &#8211; Fällen stellen die Konstellationen dar, in denen die Auszubildenden nichts von dem Vermögen gewusst haben, das die Eltern oder andere Verwandte für sie angelegt haben. Der klassische Fall ist das Sparbuch bei den Großeltern für den Enkel/ die Enkelin.</p>
<p>Früher ging ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass bei der Betrachtung, ob der Auszubildende beim Antrag Vermögen nicht angegeben hat, allein die objektive Sichtweise hinsichtlich des Vermögensbegriffs &#8211; also wer ist Eigentümer der Forderung &#8211; ausschlaggebend war.</p>
<p>Hinsichtlich der konkreten Fallkonstellation &#8211; die Großmutter hat ein Sparbuch auf den Namen des Enkels angelegt, von dem dieser aber nichts wusste &#8211; hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW am 14. Oktober 2008 (Az: 2 A 1172/05) aber eine grundlegend andere Entscheidung getroffen:<br />
Das Gericht stellte fest, dass hier kein Vermögen des Auszubildenden im Sinne des § 27 BAföG vorlag, die Bewilligungsbescheide ohne Berücksichtigung des Vermögens daher nicht rechtswidrig waren und die geleisteneten BAföG-Beträge deshalb nicht einer Rückforderung unterliegen können.<br />
Insbesondere bezog sich das Gericht auf die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 510), wonach nicht entscheidend ist, auf welchen Namen das Sparbuchkonto geführt wird. Vielmehr kommt es darauf an, wer konkret Besitzer (also Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt) des Sparbuchs ist. Denn nach § 808 BGB wird die Sparkasse durch Leistung an den Sparbuchinhaber gegenüber dem eigentlich Berechtigten frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Buch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende (hier also die Großmutter) sich die Verfügung über das Guthaben bis zu seinem/ihrem Tode vorbehalten will.<br />
Im konkreten Fall hatte die Großmutter unter anderem auch weitere Vereinbarungen mit der Sparkasse ausschließlich selbst getroffen und unterschrieben. Außerdem löste sie das Konto später auf, überwies den Betrag auf ihr Girokonto und zahlte ihn erst danach an den Enkel.</p>
<p>Im Kern stellte das OVG NRW also fest, dass der Enkel nie die tatsächliche Verfügunggewalt über das Sparkonto hatte und ihm deshalb das Vermögen nach dem BAföG nicht zuzurechnen war.</p>
<p>Hier der Link zum genannten Urteil:</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/2_A_1172_05urteil20081014.html"><em>http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/2_A_1172_05urteil20081014.html</em></a></p>
<p>Fraglich ist nun aber, welche konkreten Auswirkungen dieses Urteil auf ähnliche Fallkonstellationen haben könnte. Nicht selten werden durch Eltern Konten für die Kinder angelegt, von denen diese bei der BAföG-Antragstellung nichts wissen; z. B. Beteiligungen an Finanzfonds, Festgeldkonten usw.<br />
Nach meinen konkreten Erfahrungen in einigen dieser Fälle entwickelt sich die aktuelle Rechtsprechung eher in die Richtung der sehr begrenzten Anwendung des günstigen Urteils des OVG NRW, denn in den anderen genannten Fällen kommt es in der Regel nicht zu einer Trennung von Kontoinhalt (Forderung gegenüber der Bank) und tatsächlicher Verfügungsgewalt über das Konto.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2016/01/datenabgleich-bafog-betrug-sparbuch-bei-den-groseltern-vermogen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OVG Lüneburg gegen Anrechnung von Kindergeld bei BAföG Vorausleistung</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2014/02/ovg-luneburg-gegen-anrechnung-von-kindergeld-bei-bafog-vorausleistung/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2014/02/ovg-luneburg-gegen-anrechnung-von-kindergeld-bei-bafog-vorausleistung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Feb 2014 17:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1955</guid>
		<description><![CDATA[&#160; OVG Lüneburg gegen Anrechnung von Kindergeld bei BAföG Vorausleistung Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich nun mit seinem Beschluss vom 24. 01. 2014 zum Az. 4 LC 158/11 eindeutig gegen den kontinuierlichen Versuch der Bundesministerialverwaltung gewandt, das direkt an die Auszubildenden während der Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG gezahlte  Kindergeld entgegen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>OVG Lüneburg gegen Anrechnung von Kindergeld bei BAföG Vorausleistung</strong></p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat sich nun mit seinem Beschluss vom 24. 01. 2014 zum Az. 4 LC 158/11 eindeutig gegen den kontinuierlichen Versuch der Bundesministerialverwaltung gewandt, das direkt an die Auszubildenden während der Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG gezahlte  Kindergeld entgegen der generellen Regelung im BAföG auf den Bedarf/Leistungsanspruch der Auszubildenden anzurechnen.</p>
<p><a title="Beschluss OVG Lüneburg 24.01.2014 Az 4 LC 158/11" href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&amp;doc.id=MWRE140000310&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true"><em>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&amp;doc.id=MWRE140000310&amp;st=null&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true</em><br />
</a><br />
Die vom Bundesministerium angewiesene Berufung gegen ein Urteil der 3. Kammer des VG Hannover vom (Az. 3 A 44/09) hatte somit keinen Erfolg; allerdings ist wie zu erwarten war seitens der Verwaltung Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.</p>
<p>Zum bisherigen Werdegang der teilweise absurden Diskussion und zu den entsprechenden Argumenten pro und contra vergleichen Sie bitte hier unter &lt;Aktuelles&gt; meinen Artikel aus dem  Oktober 2011 (mit Aktualisierungen bis Dezember 2013)   unter der Überschrift: &#8220;BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes&#8221;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 09. Dezember 2014 als höchstes Fachgericht entschieden, dass die Anrechnung von Kindergeld bei Vorausleistung rechtmäßig sein soll; obwohl der Gesetzgeber offensichtlich eine andere Idee hatte.<span style="color: #000000;"><br />
<em><a href="http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=77"><span style="color: #000000;">http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=77</span></a></em></span></p>
<p>Dass dies keine Verletzung des Gleicheitsrechts der Betroffenen gem. Art. 3 Abs. 1 GG  gegenüber Vorausleistungsempängern, die Einkommen oder Vermögen haben, sein soll, hat das BVerwG für mich leider nicht hinreichend dargelegt und begründet, so dass ich den Betroffenen jedenfalls nach individueller Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde empfehle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2014/02/ovg-luneburg-gegen-anrechnung-von-kindergeld-bei-bafog-vorausleistung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Antrag auf elternunabhängiges BAföG?</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2013/11/antrag-auf-elternunabhangiges-bafog/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2013/11/antrag-auf-elternunabhangiges-bafog/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Nov 2013 09:24:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1658</guid>
		<description><![CDATA[&#160; Antrag auf elternunabhängiges BAföG? Einen separaten Antrag auf elternunabhängiges BAföG kann man nicht stellen. Deshalb existiert auch kein entsprechendes spezielles Formblatt für diese Antragstellung. Formlose Anträge, die allein auf diesen Inhalt zielen, werden durch die BAföG-Behörden nicht separat bearbeitet. Allein im Zusammenhang mit dem allgemeinen Antrag prüft das BAföG-Amt &#8220;von Amts wegen&#8221;, ob die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Antrag auf elternunabhängiges BAföG?</strong></p>
<p>Einen separaten Antrag auf elternunabhängiges BAföG kann man nicht stellen. Deshalb existiert auch kein entsprechendes spezielles Formblatt für diese Antragstellung. Formlose Anträge, die allein auf diesen Inhalt zielen, werden durch die BAföG-Behörden nicht separat bearbeitet.</p>
<p>Allein im Zusammenhang mit dem allgemeinen Antrag prüft das BAföG-Amt &#8220;von Amts wegen&#8221;, ob die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 3 BAföG vorliegen (vgl. hierzu meinen Beitrag aus dem März 2011 &#8220;elternunabhängiges BAföG&#8221;).  Im Bescheid ist dann lediglich ersichtlich, ob das Einkommen der Eltern für die Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten heranzuziehen ist. Wenn ein solcher Fall gegeben ist, geht das Amt von einer &#8220;elternabhängigen Förderung&#8221; (also von einer Förderung unter Anrechnung des Einkommens der Eltern) aus.</p>
<p>Falls es Anhaltspunkte für einen Fehler des Amtes in dieser Frage gibt, kann man natürlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.</p>
<p>Grundlegend muss hier gesagt werden, dass die nach wie vor herrschende bildungspolitische Kernidee des Gesetzgebers zu zu diesem Thema darin besteht, dass Schüler und Studenten &#8220;elternabhängig&#8221; zu fördern sind. Die Ausnahmefälle sind in § 11 Abs. 3 BAföG geregelt. Wegen einer nun schon einige Jahre zurückliegenden Änderung des Ausnahmekatalogs und weil sich die Betroffenen bis zum Bundesverfassungsgericht dagegen gewehrt haben, gibt es noch eine weitere, nicht explizit im Gesetz beschriebene Ausnahme von  den Ausnahmen  (vgl. hierzu meinen Beitrag aus dem März 2011 &#8220;elternunabhängiges BAföG&#8221;, rechte Menüleiste).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2013/11/antrag-auf-elternunabhangiges-bafog/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAföG-Betrug: Strafe beim &#8220;gewerbsmäßigen&#8221; BAföG-Betrug</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2012/07/bafog-betrug-strafe-beim-gewerbsmasigen-bafog-betrug/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2012/07/bafog-betrug-strafe-beim-gewerbsmasigen-bafog-betrug/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 16 Jul 2012 08:53:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1600</guid>
		<description><![CDATA[BAföG-Betrug: Strafe beim &#8220;gewerbsmäßigen&#8221; BAföG-Betrug Das Berliner Kammergericht (KG &#8211; Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert. Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/ page/sammlung.psml/bs/10/ Der Fall betraf die Revision der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG-Betrug: Strafe beim &#8220;gewerbsmäßigen&#8221; BAföG-Betrug</strong></p>
<p>Das Berliner Kammergericht (KG &#8211; Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert.</p>
<p>Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden:</p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/</a></p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">page/sammlung.psml/bs/10/</a></p>
<p>Der Fall betraf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Strafzumessung des Landgerichts Berlin. Eine Schülerin hatte über drei Bewillligungszeiträume mindestens rund 19.000 € zu Unrecht erhalten, weil sie bei der BAföG-Antragstellung ein Sparbuch-Vermögen nicht angegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung verlangt.</p>
<p>Das KG Berlin beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob hier ein <em>&#8220;besonders schwerer Fall&#8221;</em> des Betruges gem. § 263 Abs. 3 StGB vorlag und welche konkreten Auswirkungen das auf die Strafzumessung in diesem Fall haben sollte.<br />
Zwar wurde das Merkmal <em>&#8220;gewerbsmäßig&#8221; </em>grundsätzlich bejaht, da sich die Angeklagte durch wiederkehrende Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in einigem Umfang verschafft hatte und verschaffen wollte, allerdings sei die Indizwirkung zur höheren Strafzumessung wegen des  typisierenden Regel-Merkmals &#8220;gewerbsmäßig&#8221; in diesem besonderen Fall durch andere Umstände entkräftet.<br />
Solche Umstände seien zum Beispiel: ein Geständnis, das von Reue und Einsicht geprägt war; die sofortige Akzeptanz der Rückzahlung; die fehlende Vorstrafe; die schweren Folgen einer möglichen Freiheitsstrafe für das Beamtenverhältnis der Angeklagten; die lange Verfahrensdauer; die sich aus der Natur des BAföG ergebenden Einzelheiten (z.B. hälftig als Darlehen gewährt).<br />
Insgesamt ist diesem Urteil zu entnehmen, dass in ähnlichen Fällen eine Strafzumessung &#8220;im besonders schweren Fall&#8221; gem. § 263 Abs. 3 StGB des Sozialleistungsbetrugs gem. § 263 Abs. 3 StGB kaum angemessen ist.</p>
<p>Bevor nun aber Betroffene ein umfassendes Geständnis abgeben, die geforderte Rückzahlung sofort leisten etc. empfehle ich dringend die Hinzuziehung eines in diesen Fällen erfahrenen Verteidigers und BAföG-Spezialisten!</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2012/07/bafog-betrug-strafe-beim-gewerbsmasigen-bafog-betrug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/10/bafog-vorausleistung-leistungsminderung-in-hohe-des-kindergeldes/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/10/bafog-vorausleistung-leistungsminderung-in-hohe-des-kindergeldes/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:28:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1571</guid>
		<description><![CDATA[BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes? Im Falle der Vorausleistung des BAföG gem. § 36 BAföG wird &#8211; wegen einer speziellen Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung aufgrund einer m.E. abenteuerlichen Interpretation zweier Entscheidungen des BVerwG aus dem Feb 2010 zu einem völlig anderen Gegenstand &#8211; der Geldbetrag des an den Auszubildenden weitergeleiteten oder direkt [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?</strong></p>
<p>Im Falle der Vorausleistung des BAföG gem. § 36 BAföG wird &#8211; wegen einer speziellen Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung aufgrund einer m.E. abenteuerlichen Interpretation zweier Entscheidungen des BVerwG aus dem Feb 2010 zu einem völlig anderen Gegenstand &#8211; der Geldbetrag des an den Auszubildenden weitergeleiteten oder direkt abgezweigten Kindergeldes vom monatlichen BAföG (Voraus-) Leistungsbetrag abgezogen, d.h. der monatliche Anspruch auf BAföG soll sich um i.d.R. 184 € mindern.</p>
<p>Ich halte diese Verfahrensweise für rechtswidrig, insbesondere für verfassungswidrig, denn seit der BAföG-Reform von 2001 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) spielt das Kindergeld im gesamten Rechtsbereich des BAföG keine Rolle mehr, d.h. das an wen auch immer gezahlte Kindergeld wird nicht als Einkommen betrachtet/angerechnet.<br />
Die oben beschriebene Verwaltungspraxis widerspricht schon der eindeutigen gesetzgeberischen Intention für das AföRG 2001, die in der BT-Drs. 14/4731, S. 40 f. nachzulesen ist, wonach auch bei der Vorausleistung gem. § 36 BAföG die völlige Unabhängigkeit von Kindergeldleistungen gewollt war.<br />
Vor allem aber ist kein hinreichender Grund erkennbar, warum die durch Vorausleistung Geförderten gegenüber anderen BAföG-EmpfängerInnen derartig benachteiligt werden sollten. Die Verwaltungsvorschrift verstößt damit m.E. eklatant gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>Leider haben sich bisher kaum Betroffene gefunden, die diese Frage dem Verwaltungsgerichten vorgelegt haben.<br />
Allein in Bayern 2009 (VG München, BayVGH) und Niedersachsen 2010 (VG Hannover 9. Kammer, Nds. OVG)  sind bisher solche Fälle den Gerichten vorgelegt worden. In diesen Fällen wurde mit Verweis auf den Begriff der Ausbildungsgefährdung des § 36 Abs. 1 BAföG gegen das Begehren der Kläger argumentiert. Der Begriff der Gefährdung der Ausbildung sei vom Begriff der Einkommensanrechnung zu unterscheiden und die Ausbildung sei in der Höhe des weitergeleiteten Kindergeldes nicht gefährdet &#8230;<br />
Am 12. Mai 2011 entschied nun aber das VG Hannover (3. Kammer &#8211; Az. 3 A 44/09) ausführlich und fundiert begründet für den Auszubildenden. Allerdings wurde aus Bonn seitens des Bildungsministeriums unverzüglich angewiesen, dass hiergegen Berufung durch die Verwaltung geführt werden sollte, so dass dieses Urteil (bisher) nicht rechtskräftig geworden ist. Der Fall ist am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg)  unter dem Az: 4 LC 158/11 anhängig ewesen und wurde am 24. Januar 2014 zu Gunsten des Auszubildenden entschieden (vergleiche hier meinen Artikel zur aktuellen Entscheidung &#8220;OVG Lüneburg gegen Anrechnung von Kindergeld bei BAföG Vorausleistung&#8221;).</p>
<p>Ich selbst begleitete unter vielen anderen nunmehr einen zweiten Fall am OVG Lüneburg gegen eine ablehnende Entscheidung des VG Oldenburg aus dem Jahr 2013.</p>
<p>Ich empfehle dringend allen Betroffenen &#8211; insbesondere denjenigen, an die das Kindergeld nach Abzweigungsantrag direkt gezahlt wird- ,  den Rechtsweg zu bestreiten, ggf. auch durch alle Instanzen, damit hoffentlich wenigstens das Bundesverfassungsgericht endlich die verfassungswidrige Praxis der Verwaltung beenden kann.</p>
<p>Siehe zu den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung hier auf meiner Seite:<br />
<em><a title="aktuelle Rechtsprechung Vorausleistung und Kindergeld" href="http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2014/02/ovg-luneburg-gegen-anrechnung-von-kindergeld-bei-bafog-vorausleistung/">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2014/02/ovg-luneburg-gegen-anrechnung-von-kindergeld-bei-bafog-vorausleistung/</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/10/bafog-vorausleistung-leistungsminderung-in-hohe-des-kindergeldes/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>40 Jahre BAföG &#8211; kein Grund für Jubelarien!</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/09/40-jahre-bafog-kein-grund-fur-jubelarien/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/09/40-jahre-bafog-kein-grund-fur-jubelarien/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 08:46:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1531</guid>
		<description><![CDATA[40 Jahre BAföG &#8211; kein Grund für Jubelarien! Dieser Tage jährt sich die Einführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zum 40. Mal.  Aufgrund der reichlich vorhandenen Jubelarien in der Tagespresse, von Seiten des Bundesministeriums und  des Deutschen Studentenwerkes (DSW-Jubiläumsbroschüre) sehe ich mich zum Ausgleich genötigt, ein paar Liter Wasser in den vermeintlichen Wein oder Jubiläumssekt zu gießen: [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
40 Jahre BAföG &#8211; kein Grund für Jubelarien!</strong></p>
<p>Dieser Tage jährt sich die Einführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zum 40. Mal.  Aufgrund der reichlich vorhandenen Jubelarien in der Tagespresse, von Seiten des Bundesministeriums und  des Deutschen Studentenwerkes (DSW-Jubiläumsbroschüre) sehe ich mich zum Ausgleich genötigt, ein paar Liter Wasser in den vermeintlichen Wein oder Jubiläumssekt zu gießen:</p>
<p>4 Millionen Menschen sollen seit 1971 dank BAföG studiert haben können (DSW).<br />
Ja natürlich, zu fragen ist aber auch: Wie viele Menschen mussten wegen der engen Voraussetzungen des BAföG ihr Studium abbrechen oder konnten garnicht studieren, weil ihnen BAföG aus den verschiedensten Gründen verwehrt wurde; zum Beispiel, weil sie von Migranten abstammen oder weil sie die Altersgrenze überschritten hatten &#8230; ?<br />
Gegenwärtig erhalten etwa nur 18-19 % aller Studierenden durchschnittlich ca. 450 € BAföG monatlich, angesichts dieser Zahl von einem großen Erfolg des BAföG zu reden, ist m.E. nicht gerade überzeugend. Die hier genannte Zahl basiert auf der Gefördertenzahl in Bezug auf die Gesamtzahl der Studierenden (aktuell rund 400.000 zu etwa 2,2 Mill.). In den Jubelarien wird immer nur eine geschönte Förderquote genannt, die aber auch nicht gerade berauschend ist: etwa 25 %, gebildet aus der Zahl der Geförderten in Bezug auf die dem Grunde nach anspruchsberechtigten Studierenden.</p>
<p>Wie viele Studierende haben sich besonders nach der Einführung des verzinsten Bankdarlehens im BAföG für eine Reihe von besonderen &#8220;Förderungssituationen&#8221; extrem verschuldet, damit sie überhaupt einen akademischen Abschluss erringen konnten, werden aber angesichts der deutlich schlechter gewordenen Einkommenssituation von jungen Akademikern (v.a. bei GeisteswissenschaftlerInnen) massive Schwierigkeiten bei der Rückzahlung dieser Darlehen einschließlich Zinsen bekommen oder haben sie bereits?<br />
Mit Stand vom 30. September 2009 hatten bereits 82.137 Auszubildende Verträge über verzinste BAföG- Bankdarlehen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgeschlossen &#8211; vgl. Bundestags-Drucksache 17/485, S. 32. Heute dürfte die Zahl der abgeschlossenen Bankdarlehensverträge inzwischen deutlich über 100.000 liegen.</p>
<p>Wie viele Menschen müssen gegenwärtig trotz BAföG-Bezug zur Deckung ihrer Unterkunftskosten zusätzlich Leistungen der Hartz IV-Behörden (JobCenter/Arge) beantragen/ in Anspruch nehmen und sich somit dem System der schlechtesten Behörden dieses Landes aussetzen, weil die im BAföG-Bedarfssatz angesetzten Unterkunftskosten die tatsächlichen Kosten nur in Einzelfällen decken?</p>
<p>Antwort: sehr, sehr viele!</p>
<p>Diese Liste der erheblichen Defizite der Ausgestaltung des BAföG ließe sich noch um einige Aspekte erweitern &#8230;</p>
<p>Zu fordern ist daher ein eltern- und altersunabhängiges sowie wirklich bedarfsdeckendes Vollzuschussstipendium mindestens für das Erststudium; erst wenn das erreicht wäre, könnte man tatsächlich jubilieren !</p>
<p>erstellt: September 2011</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/09/40-jahre-bafog-kein-grund-fur-jubelarien/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/08/aufdeckung-von-sozialleistungsbetrug-per-datenabgleich/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/08/aufdeckung-von-sozialleistungsbetrug-per-datenabgleich/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 09:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1518</guid>
		<description><![CDATA[Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen &#8211; also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug &#8211; aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch Datenabgleich genannt. Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen. Die Banken [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich</strong></p>
<p>Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den  Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten  ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen &#8211; also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug &#8211; aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch Datenabgleich genannt.</p>
<p>Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen.<br />
Die Banken sind gemäß § 45 d EStG (Einkommenssteuergesetz) verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten der Vermögenden und die Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen. Die Sozialbehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Sozialbehörden mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag im Vorjahr erteilt hat. Ein typischer Fall ist der sogenannte BAföG-Betrug aufgrund von nicht angegebenen Vermögen.</p>
<p>Dieses Verfahren war anfangs aus datenschutzrechtlicher Sicht stark umstritten. Nach der nunmehr vorhandenen klaren gesetzlichen Regelung wird es aber weit überwiegend für verfassungsrechtllich unbedenkllich gehalten, da die konkrete Zweckbestimmung die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Straftaten ist.</p>
<p>Eine andere wichtige Form des Datenabgleichs erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit (Alg I &#8211; Behörde) oder über die JobCenter (ALG II- Behörde) mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel dieses Datenabgleichs ist es, eine von Leistungsempfängern nicht gemeldete Erwerbstätigkeit zu entdecken.</p>
<p>Wenn die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben  des Leistungsempfängers übereinstimmen, wird diesem Gelegenheit gegeben,  sich zu dem Sachverhalt zu äußern (sozialrechtliches  Anhörungsverfahren &#8211; Anhörung).<br />
Schon in diesem Stadium des Verfahrens &#8211; also vor jeglicher Äußerung  gegenüber der Sozialbehörde &#8211; ist es ratsam, fachkundige Beratung in  Anspruch zu nehmen; am besten von einem Rechtsanwalt, der sowohl  sozialrechtliche als auch strafrechtliche Erfahrungen hat. Denn nicht  selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren  gegenüber den Leistungsempfängern dar, die bei der Rückforderung von erhaltenen Leistungen beginnen und im Bußgeldverfahren oder gar im Strafverfahren  mit dem Vorwurf Sozialbetrug/ Sozialleistungsbetrug gem. § 263 StGB enden können.</p>
<p><strong>W</strong><strong>enn Sie also von einem solchen Vorwurf betroffen sind, wenden Sie sich bitte frühzeitig an einen erfahrenen Rechtanwalt mit den Schwerpunkten Sozialrecht und Strafrecht, je früher &#8211; um so besser!</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/08/aufdeckung-von-sozialleistungsbetrug-per-datenabgleich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/07/sozialleistungsbetrug-strafzumessung-beim-bafog-betrug/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/07/sozialleistungsbetrug-strafzumessung-beim-bafog-betrug/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 19:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1497</guid>
		<description><![CDATA[Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug Das Berliner Kammergericht (KG &#8211; Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert. Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/ page/sammlung.psml/bs/10/ Der Fall betraf die Revision der Staatsanwaltschaft [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug</strong></p>
<p>Das Berliner Kammergericht (KG &#8211; Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert.</p>
<p>Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden:</p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/</a></p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">page/sammlung.psml/bs/10/</a></p>
<p>Der Fall betraf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Strafzumessung des Landgerichts Berlin. Eine Schülerin hatte über drei Bewillligungszeiträume mindestens rund 19.000 € zu Unrecht erhalten, weil sie bei der BAföG-Antragstelllung ein Sparbuch-Vermögen nicht angegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung verlangt.</p>
<p>Das KG Berlin beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob hier ein <em>&#8220;besonders schwerer Fall&#8221;</em> des Betruges gem. § 263 Abs. 3 StGB vorlag und welche konkreten Auswirkungen das auf die Strafzumessung in diesem Fall haben sollte.<br />
Zwar wurde das Merkmal <em>&#8220;gewerbsmäßig&#8221; </em>grundsätzlich bejaht, da sich die Angeklagte durch wiederkehrende Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in einigem Umfang verschafft hatte und verschaffen wollte, allerdings sei die Indizwirkung zur höheren Strafzumessung wegen des  typisierenden Regel-Merkmals &#8220;gewerbsmäßig&#8221; in diesem besonderen Fall durch andere Umstände entkräftet.<br />
Solche Umstände seien zum Beispiel: ein Geständnis, das von Reue und Einsicht geprägt war; die sofortige Akzeptanz der Rückzahlung; die fehlende Vorstrafe; die schweren Folgen einer möglichen Freiheitsstrafe für das Beamtenverhältnis der Angeklagten; die lange Verfahrensdauer; die sich aus der Natur des BAföG ergebenden Einzelheiten (z.B. hälftig als Darlehen gewährt).<br />
Insgesamt ist diesem Urteil zu entnehmen, dass in ähnlichen Fällen eine Strafzumessung &#8220;im besonders schweren Fall&#8221; gem. § 263 Abs. 3 StGB des Sozialleistungsbetrugs gem. § 263 Abs. 3 StGB kaum angemessen sei.</p>
<p>Bevor nun aber Betroffene ein umfassendes Geständnis abgeben, die geforderte Rückzahlung sofort leisten etc. empfehle ich dringend die Hinzuziehung eines in diesen Fällen erfahrenen Verteidigers!</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/07/sozialleistungsbetrug-strafzumessung-beim-bafog-betrug/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAföG und Kindergeld &#8211; Kindergeld und BAföG</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/06/bafog-und-kindergeld-kindergeld-und-bafog/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/06/bafog-und-kindergeld-kindergeld-und-bafog/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 17:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1483</guid>
		<description><![CDATA[BAföG und Kindergeld &#8211; Kindergeld und BAföG Nach einer Änderung des BAföG im Jahre 2001 spielt das Kindergeld für die Auszubildenden überhaupt keine Rolle mehr (es bleibt völlig unberücksichtigt), weder als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch als Einkommen der Eltern; genauso auch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens, soweit es sich nicht um das [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG und Kindergeld &#8211; Kindergeld und BAföG<br />
</strong></p>
<p>Nach einer Änderung des BAföG im Jahre 2001 spielt das Kindergeld für die Auszubildenden überhaupt keine Rolle mehr (es bleibt völlig unberücksichtigt), weder als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch als Einkommen der Eltern; genauso auch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens, soweit es sich nicht um das verzinsliche Bankdarlehen handelt.</p>
<p>Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen der Vorausleistung gem. § 36 BAföG. In diesen Fällen wirkt das Kindergeld, das an den Auszubildenden weitergeleitet wird, in der Regel anspruchmindernd. Umstritten ist die diesbezügliche Rechtslage bei Vorausleistungen wegen der nicht mehr vorhandenen elterlichen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (vgl. hierzu meinen Artikel zum Thema Vorausleistung und Kindergeldanrechnung unter Aktuelles -rechte Menüleiste, Oktober 2011)</p>
<p>Bei der Bestimmung des Anspruchs auf Kindergeld wird das BAföG als Einkommen der Auszubildenen angesehen, allerdings nur in Höhe des Anteils auf reinen Zuschuss. Der Freibetrag vom Nettoeinkommen des Auszubildenen zum Anspruchserwerb von Kindergeld in Höhe von derzeit 8004 € pro Jahr verringert sich also um den BAföG-Zuschussanteil. Keine  Anwendung findet diese Anrechnung aber beim Zuschuss wegen des Kinderbetreuungszuschlages gem. § 14 b BAföG.</p>
<p>Der Kindergeld &#8211; Einkommensfreibetrag (8004 €/ Jahr) erhöht sich übrigens für angemessene Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, notwendige Arbeitsmittel für die Ausbildung, Studiengebühren und für den Verwaltungskostenanteil der der Rückmeldegebühren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/06/bafog-und-kindergeld-kindergeld-und-bafog/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAföG und ergänzend Hartz IV &#8211; Alg II während der Ausbildung</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/05/bafog-und-erganzend-hartz-iv-alg-ii-wahrend-der-ausbildung/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/05/bafog-und-erganzend-hartz-iv-alg-ii-wahrend-der-ausbildung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 18:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1471</guid>
		<description><![CDATA[BAföG und ergänzend Hartz IV &#8211; Alg II während der Ausbildung Mit der Neuregelung der Bedarfsätze wurde mit Wirkung von Anfang des Jahres 2011 auch eine neue gesetzliche Regelung von BAföG und Hartz IV geschaffen (§ 27 SGB II), die in Einzelfällen dazu führen kann, dass Alg II während der Ausbildung gewährt wird. Die bisherigen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG und ergänzend Hartz IV &#8211; Alg II während der Ausbildung</strong></p>
<p>Mit der Neuregelung der Bedarfsätze wurde mit Wirkung von Anfang des  Jahres 2011 auch eine neue gesetzliche Regelung von  BAföG und Hartz IV geschaffen (§ 27 SGB II), die in Einzelfällen dazu führen kann, dass Alg II während der Ausbildung gewährt wird.</p>
<p>Die bisherigen Regelungen wurden erheblich konkretisiert und  systematisiert; außerdem wurde die  entsprechende Rechtssprechung des  Bundessozialgerichts (BSG) teilweise berücksichtigt.</p>
<p>Danach ist es gem. § 27 Abs. 1-3 SGB II nunmehr ausdrücklich  möglich, dass Auszubildende <em>ergänzend</em> Hartz IV-Leistungen erhalten können (für Mehrbedarf z.B. wegen einer  medizinisch erforderlichen kostenaufwendigen Ernährung und in bestimmten  Fällen als Zuschuss für die Unterkunft und Heizung).</p>
<p>Weiterhin können gem. § 27 Abs. 4 SGB II für Ausbildungen in Form von Darlehen in Höhe des <em>vollen</em> Regelbedarfs und der Unterkunftskosten zzgl. der Kranken- und  Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden, wenn der weiter bestehende  Regelausschluss von SGB II-Leistungen gem. § 7 Abs. 5 SGB II von dem  Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen eine <em>besondere Härte</em> bedeuten würde.<br />
Der Begriff der &#8220;besonderen Härte&#8221; ist in der Rechtsprechung schon  erheblich konkretisiert worden. Beispielsweise soll eine solche Härte  gegeben sein, bei bestimmten Fällen von Schwangerschaft,  Alleinerziehenden, Behinderung, akuten Notlagen im Studienabschluss etc.</p>
<p>Die Gewährung dieser Ermessensleistungen dürfte allerdings auf  erhebliche Gegenwehr der JobCenter-Verwaltungen stoßen, so dass ein  erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.</p>
<p>Übrigens gelten die Leistungen zur Ausbildung gem. § 27 SGB II formal nicht als Arbeitslosengeld  II.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/05/bafog-und-erganzend-hartz-iv-alg-ii-wahrend-der-ausbildung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Selbstständigkeit und Hartz IV</title>
		<link>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/04/selbststandigkeit-und-hartz-iv/</link>
		<comments>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/04/selbststandigkeit-und-hartz-iv/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 15:57:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/?p=1436</guid>
		<description><![CDATA[Selbstständigkeit und Hartz IV Gegenwärtig erhalten etwa 3 Prozent aller erwachsenen Alg II &#8211; Empfänger ergänzende Leistungen vom JobCenter bei Selbstständigkeit (Aufstocker). Wegen der für viele Hilfebedürftige fehlenden Perspektiven auf dem Angestellten-Arbeitsmarkt ist mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen. Eine besondere Förderung ist nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch während der Selbstständigkeit [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><strong><br />
Selbstständigkeit und Hartz IV</strong></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Gegenwärtig erhalten etwa 3 Prozent aller erwachsenen Alg II &#8211; Empfänger ergänzende Leistungen vom JobCenter bei Selbstständigkeit (Aufstocker). Wegen der für viele Hilfebedürftige fehlenden Perspektiven auf dem Angestellten-Arbeitsmarkt ist mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Eine besondere Förderung ist nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch während der Selbstständigkeit möglich.<br />
Es existieren zwei Varianten der besonderen Förderung der Selbstständigkeit, die auch nebeneinander gewährt werden können:<br />
a) Darlehen und Zuschüsse für notwenige Investitionen/ Sachgüter (§ 16 c SGB II)<br />
Für Zuschüsse besteht ein individuelles Förderbudget, dass auf höchstens 5.000 € begrenzt ist.<br />
b) Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)<br />
Dieses wird für längstens 24 Monate nach der Gründung gewährt und dient der Deckung des besonderen Bedarfs in der Gründungsphase. Der monatliche Zuschuss ist allmählich sinkend und beginnt bei etwa 180 € im Monat.<br />
Grundvoraussetzung dieser besonderen Förderungen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes; dabei gilt die unbedingte Zielstellung, die Hilfebedürftigkeit in &#8220;angemesener&#8221; Zeit zu überwinden oder zu verringern. Zur Bescheinigung der Tragfähigkeit bei Beginn der Selbstständigkeit ist ein Businessplan einschließlich Rentabilitäts- und Liquiditätsplan zu erstellen. Dieser Plan ist einer fachkundigen Stelle zur Beguachtung vorzulegen (IHK, Steuerberater, Rechtsanwalt).</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">
<p>Wichtige Streitpunkte bei selbstständigen Hartz IV &#8211; Empfängern mit den JobCentern sind zum Beispiel die Nicht-Anerkennung von bestimmten Betriebsausgaben aufgrund von teilweise unkonkreten Regelungen insbesondere des § 3 der Alg II-Verordnung sowie der Umfang von Pflichten zur Mitteilung bei sogenannten &#8220;wesentlichen Änderungen&#8221;.<br />
Die Selbstständigen sind teilweise erheblicher Willkür der Mitarbeiter der JobCenter ausgesetzt, da z.B. die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Betriebsausgaben vom Steuerrecht erheblich abweichen und da nur selten konkreter Sachverstand der Behörden in der einzelnen Bereichen der selbstständigen Tätigkeiten besteht.<br />
Außerdem ist zur Beantragung von Grundsicherung bei Selbstständigen ein sehr hoher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu bewältigen, der zu einer vorläufigen Bewilligung führt, die dann nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes mindestens ebenso bürokratisch endgültig überprüft wird.</p>
<p>Leider haben sich die Sozialgerichte bisher kaum mit selbstständigen Grundsicherungsempfängern beschäftigt, so dass auch deshalb recht große rechtliche Unsicherheiten bestehen, die von den JobCentern häufig zu Lasten der Leistungsberechtigten entschieden werden.</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><span style="font-size: small;"><br />
</span></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>https://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/04/selbststandigkeit-und-hartz-iv/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
