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	<title>Peter Deutschmann</title>
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	<description>Rechtsanwalt für Sozialrecht</description>
	<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 11:09:13 +0000</pubDate>
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		<title>BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 10:28:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?
Im Falle der Vorausleistung des BAföG gem. § 36 BAföG wird - wegen einer speziellen Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung &#8230; - der Geldbetrag des an den Auszubildenden weitergeleiteten oder direkt abgezweigten Kindergeldes vom monatlichen BAföG (Voraus-) Leistungsbetrag abgezogen, d.h. der monatliche Anspruch auf BAföG soll sich um i.d.R. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG Vorausleistung: Leistungsminderung in Höhe des Kindergeldes?</strong></p>
<p>Im Falle der Vorausleistung des BAföG gem. § 36 BAföG wird - wegen einer speziellen Dienstanweisung des Bundesministeriums für Bildung &#8230; - der Geldbetrag des an den Auszubildenden weitergeleiteten oder direkt abgezweigten Kindergeldes vom monatlichen BAföG (Voraus-) Leistungsbetrag abgezogen, d.h. der monatliche Anspruch auf BAföG soll sich um i.d.R. 184 € gemindert haben.</p>
<p>Ich halte diese Verfahrensweise für rechtswidrig, insbesondere für verfassungswidrig, denn seit der BAföG-Reform von 2001 durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) spielt das Kindergeld im gesamten Rechtsbereich des BAföG keine Rolle mehr, d.h. das an wen auch immer gezahlte Kindergeld wird nicht als Einkommen betrachtet/angerechnet.<br />
Die oben beschriebene Verwaltungspraxis widerspricht schon der eindeutigen gesetzgeberischen Intension für das AföRG 2001, die in der BT-Drs. 14/4731 nachzulesen ist, wonach auch bei der Vorausleistung gem. § 36 BAföG die völlige Unabhängigkeit von Kindergeldleistungen gewollt war.<br />
Vorallem aber ist kein hinreichender Grund erkennbar, warum die durch Vorausleistung Geförderten gegenüber anderen BAföG-EmpfängerInnen derartig benachteiligt werden sollten. Die Verwaltungsvorschrift verstößt damit m.E. eklatant gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p>Leider haben sich bisher kaum Betroffene gefunden, die diese Frage dem Verwaltungsgericht vorgelegt haben.<br />
Allein in Bayern 2009 (VG München, BayVGH) und Niedersachsen 2010 (VG Hannover 9. Kammer, Nds. OVG)  sind bisher solche Fälle den Gerichten vorgelegt worden. In diesen Fällen wurde mit Verweis auf den Begriff der Ausbildungsgefährdung des § 36 Abs. 1 BAföG argumentiert. Dieser sei vom Begriff der Einkommensanrechnung zu unterscheiden und die Ausbildung sei in der Höhe des weitergeleiteten Kindergeldes nicht gefährdet.<br />
Am 12. Mai 2011 entschied nun aber das VG Hannover (3. Kammer - Az. 3 A 44/09) ausführlich und fundiert begründet für den Auszubildenden. Allerdings wurde aus Bonn unverzüglich angewiesen, dass hiergegen Berufung seitens der Verwaltung geführt werden sollte, so dass dieses Urteil (bisher) nicht rechtskräftig geworden ist. Der Fall ist nunmehr am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg)  unter dem Az: 4 LC 158/11 anhängig und noch nicht entschieden.</p>
<p>Ich empfehle dringend allen Betroffenen - insbesondere denjenigen, an die das Kindergeld nach Abzweigungsantrag direkt gezahlt wird,  den Rechtsweg zu bestreiten, ggf. auch durch alle Instanzen, damit das Bundesverfassungsgericht endlich die verfassungswidrige Praxis der Verwaltung beenden kann.</p>
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		<title>40 Jahre BAföG - kein Grund für Jubelarien!</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/09/40-jahre-bafog-kein-grund-fur-jubelarien/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 08:46:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
40 Jahre BAföG - kein Grund für Jubelarien!
Dieser Tage jährt sich die Einführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zum 40. Mal.  Aufgrund der reichlich vorhandenen Jubelarien in der Tagespresse, von Seiten des Bundesministeriums und  des Deutschen Studentenwerkes (DSW-Jubiläumsbroschüre) sehe ich mich zum Ausgleich genötigt, ein paar Liter Wasser in den vermeintlichen Wein oder Jubiläumssekt zu gießen:
4 Millionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
40 Jahre BAföG - kein Grund für Jubelarien!</strong></p>
<p>Dieser Tage jährt sich die Einführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zum 40. Mal.  Aufgrund der reichlich vorhandenen Jubelarien in der Tagespresse, von Seiten des Bundesministeriums und  des Deutschen Studentenwerkes (DSW-Jubiläumsbroschüre) sehe ich mich zum Ausgleich genötigt, ein paar Liter Wasser in den vermeintlichen Wein oder Jubiläumssekt zu gießen:</p>
<p>4 Millionen Menschen sollen seit 1971 dank BAföG studiert haben können (DSW).<br />
Ja natürlich, zu fragen ist aber auch: Wie viele Menschen mussten wegen der engen Voraussetzungen des BAföG ihr Studium abbrechen oder konnten garnicht studieren, weil ihnen BAföG aus den verschiedensten Gründen verwehrt wurde; zum Beispiel, weil sie von Migranten abstammen oder weil sie die Altersgrenze überschritten hatten &#8230; ?<br />
Gegenwärtig erhalten etwa nur 18-19 % aller Studierenden durchschnittlich ca. 450 € BAföG monatlich, angesichts dieser Zahl von einem großen Erfolg des BAföG zu reden, ist m.E. nicht gerade überzeugend. Die hier genannte Zahl basiert auf der Gefördertenzahl in Bezug auf die Gesamtzahl der Studierenden (aktuell rund 400.000 zu etwa 2,2 Mill.). In den Jubelarien wird immer nur eine geschönte Förderquote genannt, die aber auch nicht gerade berauschend ist: etwa 25 %, gebildet aus der Zahl der Geförderten in Bezug auf die dem Grunde nach anspruchsberechtigten Studierenden.</p>
<p>Wie viele Studierende haben sich besonders nach der Einführung des verzinsten Bankdarlehens im BAföG für eine Reihe von besonderen &#8220;Förderungssituationen&#8221; extrem verschuldet, damit sie überhaupt einen akademischen Abschluss erringen konnten, werden aber angesichts der deutlich schlechter gewordenen Einkommenssituation von jungen Akademikern (v.a. bei GeisteswissenschaftlerInnen) massive Schwierigkeiten bei der Rückzahlung dieser Darlehen einschließlich Zinsen bekommen oder haben Sie bereits?<br />
Mit Stand vom 30. September 2009 hatten bereits 82.137 Auszubildende Verträge über verzinste Bankdarlehen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgeschlossen - vgl. Bundestags-Drucksache 17/485, S. 32. Heute dürfte die Zahl der abgeschlossenen Bankdarlehensverträge inzwischen deutlich über 100.000 liegen.</p>
<p>Wie viele Menschen müssen gegenwärtig trotz BAföG-Bezug zur Deckung ihrer Unterkunftskosten zusätzlich Leistungen der Hartz IV-Behörden (JobCenter/Arge) beantragen/ in Anspruch nehmen und sich somit dem System der schlechtesten Behörden dieses Landes aussetzen, weil die im BAföG-Bedarfssatz angesetzten Unterkunftskosten die tatsächlichen Kosten nur in Einzelfällen decken?<br />
Antwort: sehr, sehr viele!</p>
<p>Diese Liste der erheblichen Defizite der Ausgestaltung des BAföG ließe sich noch um einige Aspekte erweitern &#8230;</p>
<p>Zu fordern ist daher ein eltern- und altersunabhängiges und wirklich bedarfsdeckendes Vollzuschussstipendium mindestens für das Erststudium; erst wenn das erreicht wäre, könnte man tatsächlich jubilieren !</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/08/aufdeckung-von-sozialleistungsbetrug-per-datenabgleich/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 09:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den  Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten  ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen - also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug - aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch Datenabgleich genannt.
Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen.
Die Banken sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich</strong></p>
<p>Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den  Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten  ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen - also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug - aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch Datenabgleich genannt.</p>
<p>Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen.<br />
Die Banken sind gemäß § 45 d EStG (Einkommenssteuergesetz) verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten der Vermögenden und die Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen. Die Sozialbehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Sozialbehörden mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag im Vorjahr erteilt hat. Ein typischer Fall ist der sogenannte BAföG-Betrug aufgrund von nicht angegebenen Vermögen.</p>
<p>Dieses Verfahren war anfangs aus datenschutzrechtlicher Sicht stark umstritten. Nach der nunmehr vorhandenen klaren gesetzlichen Regelung wird es aber weit überwiegend für verfassungsrechtllich unbedenkllich gehalten, da die konkrete Zweckbestimmung die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Straftaten ist.</p>
<p>Eine andere wichtige Form des Datenabgleichs erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit (Alg I - Behörde) oder über die JobCenter (ALG II- Behörde) mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel dieses Datenabgleichs ist es, eine von Leistungsempfängern nicht gemeldete Erwerbstätigkeit zu entdecken.</p>
<p>Wenn die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben  des Leistungsempfängers übereinstimmen, wird diesem Gelegenheit gegeben,  sich zu dem Sachverhalt zu äußern (sozialrechtliches  Anhörungsverfahren - Anhörung).<br />
Schon in diesem Stadium des Verfahrens - also vor jeglicher Äußerung  gegenüber der Sozialbehörde - ist es ratsam, fachkundige Beratung in  Anspruch zu nehmen; am besten von einem Rechtsanwalt, der sowohl  sozialrechtliche als auch strafrechtliche Erfahrungen hat. Denn nicht  selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren  gegenüber den Leistungsempfängern dar, die bei der Rückforderung von erhaltenen Leistungen beginnen und im Bußgeldverfahren oder gar im Strafverfahren  mit dem Vorwurf Sozialbetrug/ Sozialleistungsbetrug gem. § 263 StGB enden können.</p>
<p><strong>W</strong><strong>enn Sie also von einem solchen Vorwurf betroffen sind, wenden Sie sich bitte frühzeitig an einen erfahrenen Rechtanwalt mit den Schwerpunkten Sozialrecht und Strafrecht, je früher - um so besser!</strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/07/sozialleistungsbetrug-strafzumessung-beim-bafog-betrug/</link>
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		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 19:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug
Das Berliner Kammergericht (KG - Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert.
Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/
page/sammlung.psml/bs/10/
Der Fall betraf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Strafzumessung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Sozialleistungsbetrug: Strafzumessung beim BAföG-Betrug</strong></p>
<p>Das Berliner Kammergericht (KG - Oberlandesgericht) für Strafsachen hat sich in einem Urteil vom 07. März 2011 zum Aktenzeichen 1 Ss 423/10 recht ausführlich zur Strafzumessung in einem Fall des Sozialleistungsbetrugs (BAföG-Betrug) geäußert.</p>
<p>Die Entscheidung ist leicht unter folgendem Portal zu finden:</p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/</a></p>
<p><a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/">page/sammlung.psml/bs/10/</a></p>
<p>Der Fall betraf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Strafzumessung des Landgerichts Berlin. Eine Schülerin hatte über drei Bewillligungszeiträume mindestens rund 19.000 € zu Unrecht erhalten, weil sie bei der BAföG-Antragstelllung ein Sparbuch-Vermögen nicht angegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine zehnmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung verlangt.</p>
<p>Das KG Berlin beschäftigte sich vor allem mit der Frage, ob hier ein <em>&#8220;besonders schwerer Fall&#8221;</em> des Betruges gem. § 263 Abs. 3 StGB vorlag und welche konkreten Auswirkungen das auf die Strafzumessung in diesem Fall haben sollte.<br />
Zwar wurde das Merkmal <em>&#8220;gewerbsmäßig&#8221; </em>grundsätzlich bejaht, da sich die Angeklagte durch wiederkehrende Tathandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in einigem Umfang verschafft hatte und verschaffen wollte, allerdings sei die Indizwirkung zur höheren Strafzumessung wegen des  typisierenden Regel-Merkmals &#8220;gewerbsmäßig&#8221; in diesem besonderen Fall durch andere Umstände entkräftet.<br />
Solche Umstände seien zum Beispiel: ein Geständnis, das von Reue und Einsicht geprägt war; die sofortige Akzeptanz der Rückzahlung; die fehlende Vorstrafe; die schweren Folgen einer möglichen Freiheitsstrafe für das Beamtenverhältnis der Angeklagten; die lange Verfahrensdauer; die sich aus der Natur des BAföG ergebenden Einzelheiten (z.B. hälftig als Darlehen gewährt).<br />
Insgesamt ist diesem Urteil zu entnehmen, dass in ähnlichen Fällen eine Strafzumessung &#8220;im besonders schweren Fall&#8221; gem. § 263 Abs. 3 StGB des Sozialleistungsbetrugs gem. § 263 Abs. 3 StGB kaum angemessen sei.</p>
<p>Bevor nun aber Betroffene ein umfassendes Geständnis abgeben, die geforderte Rückzahlung sofort leisten etc. empfehle ich dringend die Hinzuziehung eines in diesen Fällen erfahrenen Verteidigers!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAföG und Kindergeld - Kindergeld und BAföG</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/06/bafog-und-kindergeld-kindergeld-und-bafog/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 17:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
BAföG und Kindergeld - Kindergeld und BAföG

Nach einer Änderung des BAföG im Jahre 2001 spielt das Kindergeld für die Auszubildenden überhaupt keine Rolle mehr (es bleibt völlig unberücksichtigt), weder als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch als Einkommen der Eltern; genauso auch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens, soweit es sich nicht um das verzinsliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG und Kindergeld - Kindergeld und BAföG<br />
</strong></p>
<p>Nach einer Änderung des BAföG im Jahre 2001 spielt das Kindergeld für die Auszubildenden überhaupt keine Rolle mehr (es bleibt völlig unberücksichtigt), weder als eigenes Einkommen des Auszubildenden noch als Einkommen der Eltern; genauso auch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens, soweit es sich nicht um das verzinsliche Bankdarlehen handelt.</p>
<p>Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen der Vorausleistung gem. § 36 BAföG. In diesen Fällen wirkt das Kindergeld, das an den Auszubildenden weitergeleitet wird, in der Regel anspruchmindernd. Umstritten ist die diesbezügliche Rechtslage bei Vorausleistungen wegen der nicht mehr vorhandenen elterlichen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (vgl. hierzu meinen Artikel zum Thema Vorausleistung und Kindergeldanrechnung unter Aktuelles -rechte Menüleiste, Oktober 2011)</p>
<p>Bei der Bestimmung des Anspruchs auf Kindergeld wird das BAföG als Einkommen der Auszubildenen angesehen, allerdings nur in Höhe des Anteils auf reinen Zuschuss. Der Freibetrag vom Nettoeinkommen des Auszubildenen zum Anspruchserwerb von Kindergeld in Höhe von derzeit 8004 € pro Jahr verringert sich also um den BAföG-Zuschussanteil. Keine  Anwendung findet diese Anrechnung aber beim Zuschuss wegen des Kinderbetreuungszuschlages gem. § 14 b BAföG.</p>
<p>Der Kindergeld - Einkommensfreibetrag (8004 €/ Jahr) erhöht sich übrigens für angemessene Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, notwendige Arbeitsmittel für die Ausbildung, Studiengebühren und für den Verwaltungskostenanteil der der Rückmeldegebühren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAföG und ergänzend Hartz IV - Alg II während der Ausbildung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/05/bafog-und-erganzend-hartz-iv-alg-ii-wahrend-der-ausbildung/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 18:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
BAföG und ergänzend Hartz IV - Alg II während der Ausbildung
Mit der Neuregelung der Bedarfsätze wurde mit Wirkung von Anfang des  Jahres 2011 auch eine neue gesetzliche Regelung von  BAföG und Hartz IV geschaffen (§ 27 SGB II), die in Einzelfällen dazu führen kann, dass Alg II während der Ausbildung gewährt wird.
Die bisherigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BAföG und ergänzend Hartz IV - Alg II während der Ausbildung</strong></p>
<p>Mit der Neuregelung der Bedarfsätze wurde mit Wirkung von Anfang des  Jahres 2011 auch eine neue gesetzliche Regelung von  BAföG und Hartz IV geschaffen (§ 27 SGB II), die in Einzelfällen dazu führen kann, dass Alg II während der Ausbildung gewährt wird.</p>
<p>Die bisherigen Regelungen wurden erheblich konkretisiert und  systematisiert; außerdem wurde die  entsprechende Rechtssprechung des  Bundessozialgerichts (BSG) teilweise berücksichtigt.</p>
<p>Danach ist es gem. § 27 Abs. 1-3 SGB II nunmehr ausdrücklich  möglich, dass Auszubildende <em>ergänzend</em> Hartz IV-Leistungen erhalten können (für Mehrbedarf z.B. wegen einer  medizinisch erforderlichen kostenaufwendigen Ernährung und in bestimmten  Fällen als Zuschuss für die Unterkunft und Heizung).</p>
<p>Weiterhin können gem. § 27 Abs. 4 SGB II für Ausbildungen in Form von Darlehen in Höhe des <em>vollen</em> Regelbedarfs und der Unterkunftskosten zzgl. der Kranken- und  Pflegeversicherungsbeiträge geleistet werden, wenn der weiter bestehende  Regelausschluss von SGB II-Leistungen gem. § 7 Abs. 5 SGB II von dem  Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen eine <em>besondere Härte</em> bedeuten würde.<br />
Der Begriff der &#8220;besonderen Härte&#8221; ist in der Rechtsprechung schon  erheblich konkretisiert worden. Beispielsweise soll eine solche Härte  gegeben sein, bei bestimmten Fällen von Schwangerschaft,  Alleinerziehenden, Behinderung, akuten Notlagen im Studienabschluss etc.</p>
<p>Die Gewährung dieser Ermessensleistungen dürfte allerdings auf  erhebliche Gegenwehr der JobCenter-Verwaltungen stoßen, so dass ein  erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.</p>
<p>Übrigens gelten die Leistungen zur Ausbildung gem. § 27 SGB II formal nicht als Arbeitslosengeld  II.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Selbstständigkeit und Hartz IV</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/04/selbststandigkeit-und-hartz-iv/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 15:57:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Selbstständigkeit und Hartz IV
Gegenwärtig erhalten etwa 3 Prozent aller erwachsenen Alg II - Empfänger ergänzende Leistungen vom JobCenter bei Selbstständigkeit (Aufstocker). Wegen der für viele Hilfebedürftige fehlenden Perspektiven auf dem Angestellten-Arbeitsmarkt ist mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen.
Eine besondere Förderung ist nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch während der Selbstständigkeit möglich.
Es existieren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;"><strong><br />
Selbstständigkeit und Hartz IV</strong></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Gegenwärtig erhalten etwa 3 Prozent aller erwachsenen Alg II - Empfänger ergänzende Leistungen vom JobCenter bei Selbstständigkeit (Aufstocker). Wegen der für viele Hilfebedürftige fehlenden Perspektiven auf dem Angestellten-Arbeitsmarkt ist mit einem weiteren Anstieg dieser Zahl zu rechnen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">Eine besondere Förderung ist nicht nur in der Gründungsphase, sondern auch während der Selbstständigkeit möglich.<br />
Es existieren zwei Varianten der besonderen Förderung der Selbstständigkeit, die auch nebeneinander gewährt werden können:<br />
a) Darlehen und Zuschüsse für notwenige Investitionen/ Sachgüter (§ 16 c SGB II)<br />
Für Zuschüsse besteht ein individuelles Förderbudget, dass auf höchstens 5.000 € begrenzt ist.<br />
b) Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II)<br />
Dieses wird für längstens 24 Monate nach der Gründung gewährt und dient der Deckung des besonderen Bedarfs in der Gründungsphase. Der monatliche Zuschuss ist allmählich sinkend und beginnt bei etwa 180 € im Monat.<br />
Grundvoraussetzung dieser besonderen Förderungen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes; dabei gilt die unbedingte Zielstellung, die Hilfebedürftigkeit in &#8220;angemesener&#8221; Zeit zu überwinden oder zu verringern. Zur Bescheinigung der Tragfähigkeit bei Beginn der Selbstständigkeit ist ein Businessplan einschließlich Rentabilitäts- und Liquiditätsplan zu erstellen. Dieser Plan ist einer fachkundigen Stelle zur Beguachtung vorzulegen (IHK, Steuerberater, Rechtsanwalt).</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%;">
<p>Wichtige Streitpunkte bei selbstständigen Hartz IV - Empfängern mit den JobCentern sind zum Beispiel die Nicht-Anerkennung von bestimmten Betriebsausgaben aufgrund von teilweise unkonkreten Regelungen insbesondere des § 3 der Alg II-Verordnung sowie der Umfang von Pflichten zur Mitteilung bei sogenannten &#8220;wesentlichen Änderungen&#8221;.<br />
Die Selbstständigen sind teilweise erheblicher Willkür der Mitarbeiter der JobCenter ausgesetzt, da z.B. die gesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Betriebsausgaben vom Steuerrecht erheblich abweichen und da nur selten konkreter Sachverstand der Behörden in der einzelnen Bereichen der selbstständigen Tätigkeiten besteht.<br />
Außerdem ist zur Beantragung von Grundsicherung bei Selbstständigen ein sehr hoher zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu bewältigen, der zu einer vorläufigen Bewilligung führt, die dann nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes mindestens ebenso bürokratisch endgültig überprüft wird.</p>
<p>Leider haben sich die Sozialgerichte bisher kaum mit selbstständigen Grundsicherungsempfängern beschäftigt, so dass auch deshalb recht große rechtliche Unsicherheiten bestehen, die von den JobCentern häufig zu Lasten der Leistungsberechtigten entschieden werden.</p>
<p><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><span style="font-size: small;"><br />
</span></span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Elternunabhängiges BAföG</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/03/elternunabhangiges-bafog/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 16:46:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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Elternunabhängiges BAföG
Zu Beginn des neuen Semesters ist die Frage nach der  elternunabhängigen Förderung beim BAföG für viele Auszubildende und  deren Eltern besonders interessant.
In der Regel gilt, dass BAföG in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern (und des Ehegatten) gewährt wird.
Die Ausnahmen sind abschließend im § 11 Abs. 3 BAföG geregelt:
Nr. 1 - Besuch von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Elternunabhängiges BAföG</strong></p>
<p>Zu Beginn des neuen Semesters ist die Frage nach der  elternunabhängigen Förderung beim BAföG für viele Auszubildende und  deren Eltern besonders interessant.</p>
<p>In der Regel gilt, dass BAföG in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern (und des Ehegatten) gewährt wird.</p>
<p>Die <em>Ausnahmen</em> sind abschließend im § 11 Abs. 3 BAföG geregelt:</p>
<p>Nr. 1 - Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg<br />
Nr. 2 - bei Beginn des Ausbildungsabschnittes über 30 Jahre alt (in  einem solchen Fall besteht aber der BAföG-Anspruch nur in wenigen  Ausnahmefällen)<br />
Nr. 3 - bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre Erwerbstätigkeit<br />
Nr. 4 - bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer  vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung  drei Jahre Erwerbstätigkeit; bei einer kürzeren Berufsausbildung  entsprechende längere Erwerbstätigkeit (insgesamt also sechs Jahre); bei  einer länger als drei Jahre dauernden Berufsausbildung zumindest drei  Jahre Erwerbstätigkeit (insgesamt also die entsprechende Zeit über sechs  Jahre).</p>
<p>Eine weitere Ausnahme besteht <em>praktisch</em> in den Fällen, in  denen die Eltern bei Beginn des Ausbildungsabschnittes der Kinder  bereits ihre zivilrechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben. Dann wird  den Auszubildenden im Wege des sogenannten Vorausleistungsverfahrens  gem. § 36 BAföG für die gesamte Ausbildung quasi elternunabhängig BAföG  gewährt.<br />
Die Frage nach der Erfüllung der privatrechtlichen Unterhaltspflicht  richtet sich nach der jeweils aktuellen, die verschiedenen Bildungswege  berücksichtigenden Rechtsprechung der Zivilgerichte.  Die Eltern haben  ihre Pflicht in der Regel dann erfüllt, wenn das Studium zeitlich <em>und</em> sachlich mit der vorherigen Berufsausbildung <em>nicht</em> im Zusammenhang steht. Das ist zum Beispiel eindeutig so, wenn der  Auszubildende nach der Realschule eine Berufsausbildung abgeschlossen  hat, in dem Beruf erwerbstätig war, dann auf eigenen Entschluss das  Abitur nachgeholt hat  und nun ein Studium aufnehmen will (der  sogenannte Klassische Zweite Bildungsweg). Da die Bildungswege sehr  unterschiedlich sein können, empfehle ich Ihnen aber  diesbezüglich  dringend, eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.</p>
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		<title>Zunehmende Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrug / Sozialleistungsbetrug</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/02/zunehmende-ermittlungsverfahren-wegen-sozialbetrug-sozialleistungsbetrug/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Feb 2011 17:22:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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Zunehmende Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrug / Sozialleistungsbetrug

Nach meinem Eindruck haben die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den Fällen von sogenanntem Sozialbetrug oder Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 StGB in der letzten Zeit recht stark zugenommen. Sicher ist das auch eine Folge der immer wieder in Teilen der Medien und durch einige Politiker gern angeführten spektakulären Einzelfälle.
Zunehmend scheinen aber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Zunehmende Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrug / Sozialleistungsbetrug<br />
</strong></p>
<p>Nach meinem Eindruck haben die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in den Fällen von sogenanntem Sozialbetrug oder Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 StGB in der letzten Zeit recht stark zugenommen. Sicher ist das auch eine Folge der immer wieder in Teilen der Medien und durch einige Politiker gern angeführten spektakulären Einzelfälle.</p>
<p>Zunehmend scheinen aber die Sozialbehörden (besonders die JobCenter und die Ämter für Schüler-BAföG) automatisiert Strafanzeigen beim Hauptzollamt bzw. bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu stellen; so in nahezu allen Fällen von vermeintlich nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit oder Einkommen/ Vermögen.<br />
Rechtsstaatlich besonders bedenklich ist dabei, dass häufig nicht einmal die Rechtskraft der sozialrechtlichen Rückforderungsverfahren abgewartet wird. Denn nicht selten ist es für die Betroffenen ausssichtsreich, die entsprechenden Bescheide rechtlich anzugreifen.  Das zum Beispiel, weil die Meldungen an die Sozialbehörden tatsächlich erfolgt sind oder weil die Höhe der Rückforderung streitig ist.</p>
<p>Leider existiert auch bei den Staatsanwaltschaften eher das Interesse an der &#8220;Betrügerjagd&#8221; als an einer korrekten sozialrechtllichen Analyse der Fälle.  So wird zum Beispiel sehr oft eine rechtswidrige betrügerische Bereicherungsabsicht schlicht unterstellt, obwohl nicht selten lediglich eine Ordnungswidrigkeit (nämlich die unterlassene Meldung/ Mitteilung an die Sozialbehörde) vorliegt und keine Absicht, sich unrechtmäßig Sozialleistungen zu erschleichen.</p>
<p>Auch wenn es manchmal möglich ist, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, bleibt ein solches Ermittlungsverfahren nicht ohne Folgen für die Beschuldigten:<br />
eine weitere Einstellung ist wegen des Makels im staatanwaltschaftlichen Register meist nicht mehr möglich;<br />
die nicht geringen Verteidigerkosten werden in der Regel nicht von der Staatskasse und auch nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen &#8230;</p>
<p>Auf jeden Fall empfehlenswert ist die Hinzuziehung eines im Strafrecht und Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwaltes/ Verteidigers schon vor der ersten Anhörung gegenüber der Sozialbehörde!</p>
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		<title>Hartz IV - Reform: Darlehen soll bedarfsminderndes Einkommen sein</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2011/01/hartz-iv-reform-darlehen-soll-bedarfsminderndes-einkommen-sein/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 20:32:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
Hartz IV - Reform: Darlehen soll bedarfsminderndes Einkommen sein
Im Zusammenhang mit der gegenwärtig diskutierten Hartz IV - Reform ist neben einigen anderen gewichtigen Aspekten bisher in der Öffentlichkeit kaum beachtet worden, dass in Zukunft Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen sein sollen, die den aktuellen Bedarf der Hilfebedürftigen senken.
Der zukünftige § 11 Abs. 1 Satz 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
Hartz IV - Reform: Darlehen soll bedarfsminderndes Einkommen sein</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit der gegenwärtig diskutierten Hartz IV - Reform ist neben einigen anderen gewichtigen Aspekten bisher in der Öffentlichkeit kaum beachtet worden, dass in Zukunft Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen sein sollen, die den aktuellen Bedarf der Hilfebedürftigen senken.</p>
<p>Der zukünftige § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll nach dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz wie folgt lauten: &#8220;Zuflüsse aus Darlehen sind Einnahmen.&#8221; Lediglich im neugeordneten § 11 b Abs. 2 SGB II ist geregelt, dass Tilgung und Zinsen auf Darlehen dann vom Einkommen abzusetzen sind, wenn sie im Bewilligungszeitraum konkret erbracht werden.</p>
<p>Dieser Vorstoß der schwarz-gelben Bundesregierung ist ein weiteres gravierendes Indiz für einen erheblichen Sozialabbau. Nach meiner Kenntnis sind diese geplanten Änderungen nicht Gegenstand der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss, so dass offensichtlich auch die Teilnehmer der SPD und der Grünen an den Verhandlungen diese Politik unterstützen.</p>
<p>Besonderes beachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass das Bundessozialgericht (BSG) erst kürzlich, nämlich mit Urteil vom 17.06.2010 zum Az: B 14 AS/46/09 R die Betrachtung von Darlehen als Einkommen in einer Grundsatzentscheidung deutlich abgelehnt hat.<br />
Im Wesentlichen führte das BSG aus, dass mit dem Abschluss eines privaten Darlehensvertrages z.B. für die Anschaffung einer neuen Waschmaschine gleichzeitig eine Gegenforderung des Darlehensgebers entsteht und deshalb nicht von Einkommen gesprochen werden kann. Allerdings hatte das Gericht einige formale Anforderungen an den Beweis des Darlehensvertrages gestellt.</p>
<p>Hier der Link zur Entscheidung des BSG:</p>
<p><em><a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-6&amp;nr=11682&amp;pos=16&amp;anz=35">http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/<br />
document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2010-6&amp;nr=11682&amp;pos=16&amp;anz=35</a></em></p>
<p>Der Gesetzgeber hat also innerhalb weniger Wochen eine für die Betroffenen günstige höchstrichterliche Rechtssprechung kassiert, in dem er eine zuvor bestehende Auslegungslücke geschlossen hat. In diesem Zusammenhang verdichtet sich der Eindruck, dass die Vertreter der Bundesagentur/der JobCenter/ der ARGEn dem Gesetzgeber den für sie günstigen Wortlaut direkt diktieren und dass die Betroffenen keinerlei  entsprechende Lobby haben.</p>
<p>Nach der eindeutigen Stellungnahme des BSG ist aber durchaus überprüfenswert, ob auch diese gesetzliche Regelung der Verfassung widerspricht.</p>
<p>(Übrigens könnte diese Regelung auch für den Darlehensanteil von BAföG - Leistungen eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds relevant sein.)</p>
<p><strong>Nachtrag im Juni 2011</strong>:<br />
Im Gesetzgebungsprozess haben sind dann doch noch die &#8220;Guten&#8221; durchgesetzt - offensichtlich erst im Bundesrat. Die Neuregelung des § 11 gültig ab dem 1. April 2011 erwähnt das Wort Darlehen nur noch im Satz 2 von § 11 Abs. 1 SGB II:  &#8220;Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.&#8221;<br />
Fraglich ist nun wiederum die Auslegung dieses Satzes, nämlich, ob er eine abschließende Regelung zur Anrechung von Darlehen als Einkommen enthält oder ob diese Regelung auf die Anrechnung von Darlehen, die nicht Teil von Sozialleistungen begrenzt ist und damit andere Darlehen als Einkommen berücksichtigen lässt.</p>
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		<title>BSG: Krankschreibung kein wichtiger Grund für Versäumen eines Meldetermins</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2010/12/bsg-krankschreibung-kein-wichtiger-grund-fur-versaumen-eines-meldetermins/</link>
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		<pubDate>Fri, 31 Dec 2010 16:07:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[
BSG: Krankschreibung kein wichtiger Grund für Versäumen eines Meldetermins
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 09. November 2010 zum Aktenzeichen B 4 AS 27/10 R in einem Revisionsverfahren auf die Urteile des SG Trier und des LSG Rheinland-Pfalz, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  an sich noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens zu einem Meldetermin zu erscheinen darstellt.
Im Klartext bedeutet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
BSG: Krankschreibung kein wichtiger Grund für Versäumen eines Meldetermins</strong></p>
<p>Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 09. November 2010 zum Aktenzeichen B 4 AS 27/10 R in einem Revisionsverfahren auf die Urteile des SG Trier und des LSG Rheinland-Pfalz, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  an sich noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens zu einem Meldetermin zu erscheinen darstellt.</p>
<p>Im Klartext bedeutet das, dass die übliche Krankschreibung nicht ausreicht, um das Versäumen eines  Meldetermins beim JobCenter zu rechtfertigen und dass Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses trotz Krankschreibung gem. § 31 Abs 2 SGB II möglich sind.</p>
<p>Im vorgelegten Fall hatten die Krankschreibungen, die Kontaktbestätigungen der Arztpraxis an den  fraglichen Tagen und die sonstigen medizinischen Unterlagen nach der vom BSG bestätigten Auffassung des LSG das Meldeversäumnis nicht entschuldigt.</p>
<p>Es bleibt zu hoffen, dass in der Ende Dezember 2010 noch nicht vorliegenden ausführlichen Begründung des Urteils genauere Anhaltspunkte vorhanden sind, welche Krankheitsumstände das Versäumen eines Meldetermins rechtfertigen können. Anderenfalls wären der Willkür von Sachbearbeitern etc. zur Sanktionierung aufgrund von Meldeversäumnissen trotz Krankheit Tür und Tor geöffnet.</p>
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		<title>Konservativ-liberale Gesundheitsreform - Ausstieg aus dem Solidarsystem</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-sozialrecht-berlin.de/2010/11/konservativ-liberale-gesundheitsreform-ausstieg-aus-dem-solidarsystem/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 21:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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Konservativ-liberale Gesundheitsreform - Ausstieg aus dem Solidarsystem
Zusatzbeitrag, Sozialausgleich
Dieser Artikel wird zurzeit bearbeitet.
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Konservativ-liberale Gesundheitsreform - Ausstieg aus dem Solidarsystem</strong></p>
<p>Zusatzbeitrag, Sozialausgleich</p>
<p>Dieser Artikel wird zurzeit bearbeitet.</p>
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