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Sozialbetrug

Herzlich willkommen auf der Sozialbetrug – Seite von Rechtsanwalt Peter Deutschmann in Berlin und Brandenburg -

Ihr Spezialist beim Vorwurf Sozialbetrug / Sozialleistungsbetrug !

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten ihrer Leistungsempfänger abzugleichen.  Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen – also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug – aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch automatisierter Datenabgleich genannt.

Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen. Die Banken sind gemäß § 45 d EStG (Einkommenssteuergesetz) verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern mindestens einmal im Jahr jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten der Vermögenden und die Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen. Die Sozialleistungsträger (z.B. Sozialamt, JobCenter etc.)  teilen dem Bundeszentralamt für Finanzen/Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Ämtern mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag im Vorjahr erteilt hat.

Wenn die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben des Leistungsempängers zu seinem Vermögen im Antrag übereinstimmen, wird diesem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern (sozialrechtliches Anhörungsverfahren – Anhörung).
Schon in diesem Stadium des Verfahrens – also vor jeglicher Äußerung gegenüber dem Amt – ist es ratsam, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen; am besten von einem Rechtsanwalt, der sowohl sozialrechtliche als auch strafrechtliche Erfahrungen hat.
Denn nicht selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren gegenüber den Leistungsempfängern dar, die bei der Rückforderung von erhaltenen Leistungen beginnen und im Bußgeldverfahren oder gar im Strafverfahren mit dem Vorwurf Sozialbetrug/ Sozialleistungsbetrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) und Strafe enden können.

Keine oder die verspätete Meldung von Einkommen oder Erwerbstätigkeit ist der zweite häufige Fall von Sozialleistungsbetrug auch hierzu erhalten Sie eine Anhörung, hier allerdings aufgrund einer automatiserten Meldung Ihrer Tätigkeit durch die Rentenversicherung (ggf. -bei Minijobs – such die Bundesknappschaft).

Wenn Sie also von einem solchen Vorwurf betroffen sind oder eine solche Gefahr bestehen könnte, wenden Sie sich bitte frühzeitig an einen erfahrenen Rechtanwalt mit den Schwerpunkten Sozialrecht und Strafrecht, je früher – um so besser. Wegen einiger Besonderheiten des Sozialrechts ist gerade diese fachliche Kombination des Rechtsanwalts erforderlich und besonders erfolgsversprechend, denn insbesondere die Strafverfolgungsbehörden kennen häufig die Spezialitäten des Sozialrechts nicht.

Ich stehe Ihnen natürlich gern mit meinen über 20- jährigen  Erfahrungen in genau  solchen Fällen zur Verfügung!
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite auf unter “Aktuelles” und unter “Referenzen” (Bewertungen von Mandanten).

Leider kommen öfter Betroffene zu mir, die zunächst von in diesen Fällen unerfahrenen Kollegen beraten wurden oder die sich auf Internet-Informationen verlassen haben, die für Ihren Fall nicht gerade hilfreich waren …
Aber auch in solchen Fällen  – wenn der Fall noch nicht rechtskräftig entschieden wurde -  ist meistens noch nicht alles verloren, denn es besteht  in jeder Phase der Verfahren die gute Möglichkeit, selbst den schlechtesten Fall, d.h. die schlimmsten Auswirkungen für die Betroffenen, noch  zu verbessern.

Ich betreibe meine Kanzlei als Einzelanwalt und kann Ihnen daher eine sehr persönliche und vor allem außerordentlich engagierte Betreuung eines in diesem Rechtsgebiet besonders erfahrenen Rechtsanwaltes entsprechend Ihrer individuellen Bedürfnisse zu äußerst fairen Bedingungen anbieten.
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