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Hartz IV: BGH – fristlose Kündigung durch Vermieter bei verspäteter Zahlung des JobCenters unzulässig

Nach ersten Veröffentlichungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. 10. 2009 letztinstanzlich entschieden, dass die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter nach verspäteten Zahlungen des JobCenters unzulässig ist (Az: BGH VIII ZR 64/09).

Der Entscheidung lag der Fall einer Hartz IV-Empfängerin aus Weilheim (Bayern) zu Grunde. Das betreffende JobCenter hatte die fälligen – direkt an den Vermieter zu zahlenden – Mietzinsbeträge mehrere Monate  lang einige Tage zu spät überwiesen. Daraufhin mahnte der Vermieter die Mieter ab und kündigte ihnen wegen Wiederholung der Vertragsverletzung fristlos.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass den Mietern die Vertragsverletzung nicht zuzurechnen war. Das Verschulden läge allein beim JobCenter, das nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Mieter anzusehen ist. In der Verhandlung äußerten die obersten Bundesrichter in Zivilsachen völliges Unverständnis über das Verhalten des JobCenters, denn es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, für eine fristgerechte Überweisung der Miete als Kosten der Unterkunft zu sorgen. Der BGH stellte auch klar, dass es für die Beurteilung der Rechtslage unbeachtlich ist, ob die verspätete Zahlung des Jobcenters direkt an den Vermieter oder indirekt über Zahlung an die Mieter erfolgt.